Rz. 175

Zuwendungen an politische Parteien sind gem. § 10b Abs. 2 EStG bis zum Betrag von 1.650/3.300 EUR für Alleinstehende/Verheiratete im Fall der Zusammenveranlagung als Sonderausgaben abziehbar. Diese Regelung gilt ab Vz 1994, nachdem das BVerfG die zuvor geltende Regelung für verfassungswidrig erklärt hatte und daher den Gesetzgeber aufgefordert hatte, bis spätestens Ende 1993 eine Neuregelung zu treffen.[1]

Rz. 176–179 einstweilen frei

 

Rz. 180

Der Gesetzgeber hat § 10b Abs. 2 EStG mit Wirkung ab Vz 1994 dahin geändert, dass Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien nur noch bis 3.000/6.000 DM abziehbar sind. Er hat aber gleichzeitig die Steuerermäßigung des § 34g EStG von 1.200/2.400 DM auf 1.500/3.000 DM erhöht (s. auch Rz. 185). Die Regelung ist verfassungsgemäß (§ 34g EStG Rz. 5f.). Zuwendungen von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen sind steuerlich gar nicht mehr zu berücksichtigen.

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