Rz. 30

Auch bei Ehegatten/Lebenspartner (§ 2 Abs. 8 EStG sind negative Einkünfte demjenigen zuzurechnen, der sie erlitten hat. Daher kann ein Ehegatte nach der Scheidung nicht mehr die negativen Einkünfte nach § 10d EStG abziehen, die der andere während der Ehe erlitten hat. Im Falle der Heirat, z. B. in 2019, kann kein Verlustabzug von Gewinnen des anderen Ehegatten in 2018 vorgenommen werden. Bleibt die Veranlagungsart vom Jahr der Verlustentstehung bis zum Verbrauch der negativen Einkünfte unverändert, ändert sich auch an der Zurechnung der negativen Einkünfte nichts.

 

Rz. 31

Bei der Zusammenveranlagung sind Ehegatten gem. § 26b EStG nach der Zusammenrechnung der Einkünfte als ein Stpfl. zu behandeln, d. h., dass nur ein Gesamtbetrag der Einkünfte gebildet wird. Hiervon sind im Abzugsjahr die nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte des Verlustentstehungsjahrs (= gemeinsamer negativer Gesamtbetrag der Einkünfte) abzuziehen.

Im Falle des Todes eines Ehegatten ist für eine Zusammenveranlagung die Zustimmung des/der Erben erforderlich.[1] Stimmt der Erbe (Miterbe) nicht zu, sind Einzelveranlagungen durchzuführen und der Verlust entsprechend § 62d Abs. 1 EStDV auf die Erben aufzuteilen.[2]

 

Rz. 32

Der Höchstbetrag von 1 Mio. ab Vz 2013 gilt für jeden Ehegatten gesondert. Ein Verlust eines Ehegatten, der den Höchstbetrag übersteigt, kann aber nicht bei dem anderen Ehegatten, dessen negative Einkünfte niedriger sind, angesetzt werden.[3]

 

Rz. 33

Bei der Einzelveranlagung (§ 26a EStG) ergeben sich keine Besonderheiten. Der Ehegatte, der die negativen Einkünfte erzielt hat, zieht sie bei seiner getrennten Veranlagung ab. Der Höchstbetrag gilt wiederum für jeden Ehegatten gesondert.

Für den Fall des Wechsels der Veranlagungsart gilt § 62d EStDV (vgl. die Ermächtigung des § 26a Abs. 3 EStG).

Werden die Ehegatten im Verlustabzugsjahr einzeln veranlagt, so ist der Abzug auch mit negativen Einkünften aus Jahren zulässig, in denen die Ehegatte zusammen veranlagt worden sind. Abziehbar sind aber nur die negativen Einkünfte, die der einzeln veranlagte Ehegatte selbst erlitten hat (§ 62d Abs. 1 EStDV). Im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten kann der Stpfl. den Verlustabzug auch für Verlust derjenigen Vz geltend machen, in denen die Ehegatten einzeln veranlagt worden sind (§ 62 Abs. 2 S. 1 EStDV). § 62d Abs. 2 S. 2 EStDV regelt ab Vz 2004, dass nach Durchführung eines Verlustrücktrags in einen Vz, in dem die Ehegatten zusammen veranlagt werden, verbleibende Verluste für den Verlustvortrag in künftige Vz, in denen die Ehegatten nicht mehr zusammen veranlagt werden, aufzuteilen sind. Die Aufteilung erfolgt nach dem Verhältnis, in dem die auf den einzelnen Ehegatten entfallenden Verluste im Vz der Verlustentstehung zueinander stehen.[4]

 

Rz. 34

Erzielt ein geschiedener Stpfl. nach der Scheidung der Ehe negative Einkünfte, die nach § 10d Abs. 1 EStG in den vorangegangenen Vz zurückgetragen werden, in denen er mit seinem Ehegatten zusammen veranlagt worden ist, steht ein sich aus der Durchführung des Verlustrücktrags ergebender Erstattungsanspruch den Ehegatten nach dem Verhältnis der Beträge zu, in dem die Steuer für Rechnung eines jeden von ihnen an das FA gezahlt worden ist.[5] Diese Rechtsfolge kann durch Ausübung des Wahlrechts, nur den Verlustvortrag zu wählen, vermieden werden.

[1] BFH v. 8.6.2006, III R 59/06, BFH/NV 2007, 1770; Heinicke, in Schmidt, EStG, 2021, § 10d EStG Rz. 15; a. A. Frye, FR 2007, 1109.
[2] Heinicke, in Schmidt, EStG, 2021, § 10d EStG Rz. 15.
[3] Schlenker, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 10d EStG Rz. 65ff.

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