Die Abzugsbeträge nach § 10f Abs. 1 und 2 EStG kann der Steuerpflichtige nur für ein Objekt in Anspruch nehmen. Der Abzug von Aufwendungen ist folglich nur bei einem einzigen Gebäude/Gebäudeteil, bei einer einzigen Eigentumswohnung, bei einem einzigen Anteil an einem Gebäude/Gebäudeteil oder an einer Eigentumswohnung zulässig. Ein ausschließlich selbst bewohntes Mehrfamilienhaus gilt als ein Objekt.

Anders als in den Fällen des § 10e EStG ist der Hinzuerwerb eines Anteils an demselben Gebäude aber nicht als Erwerb eines 2. Objekts zu sehen. Objektverbrauch tritt jedoch ein, wenn ein Steuerpflichtiger für ein Objekt Abzugsbeträge nach § 52 Abs. 21 Satz 6 EStG i.  V.  m. § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. x oder y EStG 1987[1] in Anspruch genommen hat. Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nach § 26 Abs. 1 EStG vorliegen, können die Abzugsbeträge bei insgesamt 2 Objekten in Anspruch nehmen.[2] Bei einem Objekt, dessen Eigentümer ausschließlich Ehegatten sind, die zusammenveranlagt werden können, werden die Anteile nicht als selbstständige Objekte angesehen.

Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer eines Gebäudes, steht der Objekt-Miteigentumsanteil einem Objekt gleich.[3] Im Falle des Hinzuerwerbs eines vollen Anteils durch einen Miteigentümer kann dieser für nach dem Erwerb von ihm durchgeführte Maßnahmen i.  S.  d. § 10f EStG die Abzugsbeträge nach § 10f Abs. 1 und Abs. 2 EStG auch dann in Anspruch nehmen, wenn er für seinen bisherigen Anteil bereits früher Abzugsbeträge geltend gemacht hatte.[4]

 
Wichtig

Objektbeschränkung betrifft nicht die Baumaßnahmen, sondern das Objekt

Die Objektbegrenzung beschränkt sich nicht auf die Baumaßnahmen, sondern auf das Objekt (Gebäude), an dem die Baumaßnahmen vorgenommen werden. Es können daher sowohl neben als auch nacheinander zahlenmäßig und betragsmäßig unbeschränkte Maßnahmen i.  S.  v. § 10f Abs. 1 und Abs. 2 EStG durchgeführt werden, sofern sie nur an ein und demselben Gebäude vorgenommen werden.

[1] I. d. F. der Bekanntmachung v. 27.2.1987, BGBl 1987 I S. 657.

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