1. Steuerrechtlich ist jeder Vorgang darauf zu untersuchen ob im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG eine Schenkung, eine gemischte Schenkung oder eine Schenkung unter Auflage vorliegt. Als Schenkung gilt danach jede freigebige Zuwendung, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert ist. Unabhängig hiervon sind Vermögensübertragungen unter Ehegatten grundsätzlich so zu behandeln, wie unter fremden Personen. Zu beachten sind gleichwohl verschiedene Privilegierungen, unter anderem in Bezug auf den Zugewinn oder die Übertragung des Familienheims. Diese Grundsätze wendet der BFH uneingeschränkt auch auf unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten an.[1] Sie unterliegen damit der Schenkungsteuer und sind nicht als vorweggenommener Zugewinn zu betrachten.

2. Eine freigebige Zuwendung wird in der Regel dann nicht angenommen, wenn ein Vermögenstransfer im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs erfolgt, da es dann in der Regel an einer Schenkung fehlt.[2] Eine Entgeltlichkeit wird angenommen, wenn Leistung und Gegenleistung nach kaufmännischen Gesichtspunkten abgewogen sind. Eine Unentgeltlichkeit kann in Betracht kommen, wenn Leistung und Gegenleistung in einem auffallenden Missverhältnis zueinander stehen,[3] insbesondere eine übliche angemessene Gegenleistung um 20–25 % unterschritten wird. Hierbei ist der Spielraum im Verhältnis zwischen Angehörigen größer, da anders als unter Dritten bei Missverhältnissen nicht ohne weiteres der Wille zur Unentgeltlichkeit besteht.

3. Die Ausgleichsforderung aus dem Zugewinn ist gemäß § 5 Abs. 2 ErbStG steuerfrei. Die Verpflichtung zum Ausgleich des Zugewinns entsteht jedoch erst mit Beendigung des Güterstandes. Da die Zugewinngemeinschaft auch unter Lebenden beendet werden kann, ergeben sich hieraus Gestaltungsmöglichkeiten in Form der Güterstandschaukel, die vorliegend nicht vertieft behandelt wird,[4] mit Ausnahme der Beendigung der Zugewinngemeinschaft gegen Abfindung (s. Ziff. 4.).

Werden Zuwendungen ungewollt steuerpflichtig, ist § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG zu beachten, wonach die Schenkungsteuer entfällt, wenn die Zuwendung bei Beendigung des Güterstandes auf die Ausgleichsforderung gemäß § 1380 Abs. 1 BGB angerechnet wird.

Die Rechtsprechung des BFH sieht in der unbenannten Zuwendung eine freigebige Zuwendung im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG und unterwirft sie grundsätzlich der Schenkungsteuer. Aus diesem Grunde wurde für das Familienheim die Befreiungsvorschrift des §§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG geschaffen.

Eine besondere Problematik besteht in der BFH-Rechtsprechung in Bezug auf vertraglich versprochene zukünftige Leistungen. Werden diese vor oder zu Beginn der Ehe eingeräumt in Bezug auf einen Verzicht auf zukünftigen Unterhalt, Zugewinn oder Versorgungsausgleich wird dies grundsätzlich als Schenkung angesehen, weil zu diesem Zeitpunkt ein entsprechender Anspruch zivilrechtlich nicht begründbar oder bezifferbar ist.[5] Da der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt erst mit Rechtskraft der Scheidung entsteht lösen Abfindungsregelungen in einem Ehevertrag vor oder während der Ehe Schenkungsteuer aus.[6] Gefährlich kann dies insbesondere bei Regelungen vor der Eheschließung werden, da der ungünstige Freibetrag zu berücksichtigen ist. Erforderlich ist deshalb eine klare Darlegung der abzufindenden Ansprüche nach Grund und Höhe.

4. Die Zugewinngemeinschaft kann auch während bestehender Ehe jederzeit beendet werden und aus der Gütertrennung erneut in diese zurück gewechselt werden (Güterstandschaukel[7]). Ebenso kann ein Wechsel von der Gütertrennung in die Zugewinngemeinschaft erfolgen. Die Ausgleichforderung entsteht gem. § 1378 Abs. 3 BGB mit der Beendigung. Die Folgen können bestehen in einem Verzicht, einer Abfindung oder (zinslosen) Stundung. Erfolgt die Stundung bis zum Tod des Verpflichteten, ist die Ausgleichforderung nicht mit den Steuerwerten zu ermitteln, sondern mit den wirklichen Werten.[8]

Eine zinslose Stundung wird hierbei als freigebige Zuwendung gesehen.[9] Bei einer Stundung über ein Jahr hinaus wird die Ausgleichsforderung bei Fälligkeit in einen Kapital- und Zinsanteil aufgesplittet. Die Verzinsung erfolgt mit 5,5 % und wird der Einkommensteuer unterworfen. Geck empfiehlt bei größeren Vermögen die Zinslosigkeit als Bestandteil der Ausgleichsforderung zu regeln, um Bewertungsdifferenzen abzudecken.[10]

Erfolgt eine Beendigung ohne Abfindung oder unter Wert, liegt dann keine freigebige Zuwendung vor, wenn keine Wertermittlung durchgeführt, insbesondere nicht beziffert wurde, vielmehr die Beteiligten so auseinandergehen, als hätten sie die Ehe nicht geschlossen.[11] Dies bedeutet umgekehrt, dass ein entstandener und bezifferter Anspruch eine freigebige steuerpflichtige Zuwendung darstellt, wenn er nicht gezahlt oder gefordert wird.[12] Die Abfindung als solche tritt grundsätzlich an die Stelle der Ausgleichsforderung und ist steuerfrei. Sie muss jedoch den Verzicht auf eine entstandene Ausgleichforderung zum Gegenstand haben.

Überhöhte Ausgleichsforder...

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