Rz. 1483

Vermögenswirksame Leistungen sind gem. §§ 2,3 des 5. VermBG Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer oder dessen Angehörige anlegt. Sie sind insgesamt, dh auch soweit sie auf einem vom Arbeitgeber zusätzlich zum Lohn gezahlten Zuschuss beruhen, arbeitsrechtlich Bestandteil der Vergütung.[3344] Sozialversicherungsrechtlich gehören sie zum Arbeitsentgelt, steuerrechtlich zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit.[3345]

Arbeitsvertragliche Regelungen zur Vermögensbildung sind für die Arbeitsvertragsparteien regelmäßig nur soweit interessant, als diese staatlich gefördert werden: durch Zuschüsse bzw. durch privilegierte ­steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung. Dementsprechend bemisst sich auch der Wert der Arbeitgeberzusagen auf vermögenswirksame Leistungen nach den staatlichen Fördermöglichkeiten. Die starke Einschränkung eines Anspruchs auf Arbeitnehmersparzulage in § 13 Abs. 1 5. VermBG macht die Vereinbarung vermögenswirksamer Leistungen zunehmend unattraktiv.

Bei der Entgeltumwandlung ist zu differenzieren zwischen den vom Arbeitgeber freiwillig[3346] zugesagten zusätzlichen vermögenswirksamen Leistungen gemäß § 10 5. VermBG und dem Anspruch des Arbeitnehmers auf Abschluss eines Vertrages über die vermögenswirksame Anlage von Teilen des Arbeitslohns gemäß § 11 Abs. 1 5. VermBG. Letzteres ist ein gesetzlicher Anspruch, der vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden muss, aber keiner besonderen Regelung bedarf, regelungsbedürftig ist allein die Zusage zusätzlicher vermögenswirksamer Leistungen.

Sinnvoll ist diese nur für Arbeitnehmer, die überhaupt Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage gemäß § 13 5. VermBG haben können: Der Arbeitnehmer darf, abhängig von der Anlageform, die Einkommensgrenze von 20.000 EUR bzw. 17.900 EUR und, bei einer Zusammenveranlagung von Ehegatten, 40.000 EUR bzw. 35.800 EUR, jährlich nicht überschreiten, § 13 Abs. 1 Nr. 12 5. VermBG.

[3345] BeckOGK/Maties, 1.12.2019, BGB § 611a Rn 1147, 1147.1.
[3346] Vgl. Küttner/Röller, Vermögenswirksame Leistungen, Rn 6, 9.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge