Rz. 19

[Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage → Zeile 37]

Liegen eine oder mehrere vermögensbildende Anlagen vor, kann hier die Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage durch Eintragung einer "1" beantragt werden. Die notwendigen Daten werden von Ihrem Anbieter durch eine elektronische Vermögensbildungsbescheinigung (Anlage VL) an das Finanzamt übermittelt. Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage besteht aber nur wenn bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten sind.

 

Rz. 20

[Einkommensersatzleistungen → eZeile 38 und Zeile 39]

Die als Ersatz von Einkommen gezahlten Beträge (z. B. gezahltes Eltern-, Kranken-, Mutterschaftsgeld bei Gewerbetreibenden und Freiberuflern), die nicht durch den Arbeitgeber ausbezahlt wurden, sind zwar steuerfrei, bewirken jedoch, dass die steuerpflichtigen Einkünfte mit einem höheren Steuersatz (Progressionsvorbehalt) besteuert werden. In die eZeile 38 gehören steuerfreie Einkommensersatzleistungen aus dem Inland, in die Zeile 39 solche aus den EU-/EWR-Staaten oder der Schweiz. Haben Sie als Arbeitnehmer derartige Leistungen (z. B. Kurzarbeitergeld) durch den Arbeitgeber erhalten, müssen Sie deren Höhe nicht hier, sondern auf der Anlage N, angeben.

 

Rz. 21

[Ergänzende Angaben zur Steuererklärung/qualifiziertes Freitextfeld → Zeile 40]

Möchten Sie ergänzende Angaben zu anderen Vordrucken Ihrer Steuererklärung machen (z. B. Anlage Vorsorgeaufwand – eigene Versicherungsbeiträge für mehrere andere Personen), weil dort keine entsprechenden Eintragungsmöglichkeiten vorgesehen sind oder Sie ergänzende Angaben für den Bearbeiter für notwendig erachten, tragen Sie hier die "1" ein und fügen der Steuererklärung in Papierform eine formlose Anlage mit der Überschrift "Ergänzenden Angaben zur Steuererklärung" hinzu.

Bei elektronisch übermittelten Einkommensteuererklärungen (ELSTER) öffnet sich im Elster-Formular ein Textfeld, in dem die entsprechenden abweichenden Angaben, Sachverhalte oder die von der Verwaltungsauffassung abweichende Rechtsauffassung eintragen können.

Bitte beachten Sie: Wenn Sie ergänzende Angaben zur Steuererklärung abgeben, wird Ihre Steuererklärung auf jeden Fall persönlich von einem Finanzbeamten überprüft. Damit verbunden sind oft Rückfragen und eine längere Bearbeitungszeit.

Eine Überprüfung erfolgt sonst nur noch, soweit Ihre Steuererklärung mit einem Hinweis vom maschinellen Risikomanagementsystem zur personellen Bearbeitung ausgewählt wurde. (→ Tz 313).

 

Rz. 22

[Anlage WA-ESt – Auslandswohnsitz und ausländische Einkünfte]

Hatten Sie in 2019 zumindest zeitweise keinen Wohnsitz im Inland oder wohnt Ihr Ehegatte im EU-Ausland, müssen Sie die Anlage WA-ESt dem Hauptvordruck beifügen und ggf. ausländische Einkünfte erklären (→ Tz 292 ff.).

 

Rz. 23

[Unterschrift und Mitwirkung Steuerberater → Zeilen 41–42]

Die Einkommensteuererklärung muss eigenhändig unterschrieben werden; bei Zusammenveranlagung von Ehegatten müssen beide unterschreiben. Bei über das Internet versandten Erklärungen (ELSTER-Erklärung) ist die Unterschrift auf der ausgedruckten ("komprimierten") Steuererklärung zu leisten, es sei denn, Sie haben eine Erklärung mit Authentifizierung (digitale Unterschrift) gewählt.

In Zeile 41 ist eine "1" einzutragen, wenn ein Steuerberater die Erklärung erstellt hat.

 

Checkliste Hauptvordruck

 
Folgende Abzugsmöglichkeit geprüft? Vgl. Ausfüllhinweise zur Zeile!
Haben Sie Ihren Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage geprüft? (Zeile 37)
Haben Sie von Dritten steuerfreie Zahlungen erhalten? (Zeilen 38–39)

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