Rz. 26

Sonderausgaben-Pauschbetrag

Haben Sie keine oder nur ganz geringe in der Anlage Sonderausgaben aufgeführten Aufwendungen, wird für diese Sonderausgaben ein Pauschbetrag von 36 EUR, bzw. 72 EUR bei Zusammenveranlagung von Ehegatten, berücksichtigt.

 

Rz. 27

[Kirchensteuer, Kirchgeld → Zeile 4]

Hier tragen Sie alle im Veranlagungsjahr von Ihnen oder Ihrem Ehegatten tatsächlich gezahlten Kirchensteuern (siehe Lohnsteuer-Bescheinigung, Vorauszahlungen, Nachzahlungen für Vorjahre) und das Kirchgeld ein. Die von Banken einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge ist nicht als Sonderausgabe abzugsfähig, wenn die Kapitalerträge mit dem Abgeltungsteuersatz i. H. v. 25 % besteuert werden (→ Tz 716). →Kapitalanlagen→Sonderausgaben Werden Kapitalerträge mit der tariflichen Einkommensteuer (Steuersatz unter oder über 25 %) besteuert, gehört die bezahlte Kirchensteuer zu den Sonderausgaben. Freiwillig gezahlte Gelder an Kirchengemeinden gehören zu den abzugsfähigen Spenden (Anlage Sonderausgaben, Zeile 5).

 

Rz. 28

[Zuwendungen, Spenden, Mitgliedsbeiträge → Zeilen 5–12]

Der Vordruck unterscheidet zwischen vier Arten von Zuwendungen: Parteizuwendungen (Zeile 7), Zuwendungen an unabhängige Wählervereinigungen (Zeile 8), Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung (Zeilen 9-12) und Zuwendungen für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke (Zeile 5). Begünstigt sind ggf. auch Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen im EU-Ausland (Zeile 6). Haben Sie mehrfach gespendet, listen Sie die Beträge mit Angabe des jeweiligen Empfängers auf einem gesonderten Blatt einzeln auf. Einzelheiten: →Spenden Ein verbleibender Spendenvortrag aus dem Vorjahr kann in der Anlage Sonstiges, Zeile 6, geltend gemacht werden.

 

Rz. 29

[Zuwendungen an Parteien und unabhängige Wählervereinigungen → Zeilen 7–8]

Für Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien oder unabhängige (freie) Wählervereinigungen wird eine Steuerermäßigung berechnet, die direkt von der Einkommensteuer abgezogen wird. Für hohe Parteispenden kann zusätzlich ein Sonderausgabenabzug in Betracht kommen. →Spenden

 

Rz. 30

[Stiftungsspenden → Zeilen 9–12]

Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung können bis zu 1 Mio. EUR (bei Zusammenveranlagung bis 2 Mio. EUR) auf bis zu zehn Jahre beliebig verteilt als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Den 2019 bezahlten Betrag tragen Sie bitte in die Zeile 9 ein. In Zeile 11 bestimmen Sie, welchen Anteil davon Sie im Jahr 2019 abziehen. In Zeile 12 können Sie den Abzug entsprechender noch nicht berücksichtigter Zuwendungen aus Vorjahren für 2019 geltend machen. Andere (nicht in den Vermögensstock eingebrachte) Stiftungsspenden gehören in die Zeile 5.

 

Rz. 31

[Eigene Berufsausbildungskosten → Zeilen 13–14]

Abzugsfähig sind alle Aufwendungen i. Z. m. der Erstausbildung oder dem Erststudium des Steuerpflichtigen oder seines Ehegatten bis maximal 6.000 EUR (pro Person). Einzelheiten zum Sonderausgabenabzug, insbesondere zur Abgrenzung gegenüber Betriebsausgaben und Werbungskosten: →Ausbildung und Studium→Fortbildung/Fachtagungen

 

Rz. 32

[Gezahlte Versorgungsleistungen, Renten, dauernde Lasten → Zeilen 15–16]

Zahlen Sie eine Versorgungsleistung, z. B. Rente oder eine sog. dauernde Last (rentenähnliche Zahlungen) aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung (im Regelfall als Gegenleistung für die Übertragung von (Betriebs-)Vermögen im Rahmen einer Vermögensübergabe oder vorweggenommenen Erbfolge), können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die gezahlten Beträge als Sonderausgaben geltend machen. →Renten Wenn Sie den Sonderausgabenabzug erstmals geltend machen, legen Sie Ihrer Steuererklärung eine Kopie des der Zahlung zugrunde liegenden Vertrags bei.

 

Rz. 33

[Unterhalt an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten/Lebenspartner → Zeilen 17–18]

Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten sind mit dessen Zustimmung (amtlicher Vordruck Anlage U) und unter Angabe dessen steuerlicher Identifikationsnummer bis zu 13.805 EUR als Sonderausgaben abzugsfähig. →Unterhaltszahlungen Wegen einer möglichen Erhöhung des Höchstbetrags sind die Beiträge zur (Basis-)Kranken- und Pflegeversicherung des unterhaltenen Ehegatten gesondert anzugeben, und zwar unabhängig davon, wer Versicherungsnehmer ist und wer die Beiträge zahlt. Stimmt der Empfänger der Unterhaltsleistungen dem Sonderausgabenabzug nicht zu, ist der Abzug der Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen (Anlage Unterhalt) zu prüfen. Der Abzug ist dabei nur bis zu einem jährlichen Höchstbetrag i. H. v. 9.168 EUR (Jahr 2019) zuzüglich Basiskranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträgen der unterhaltenen Person möglich. Dieser Höchstbetrag vermindert sich, wenn der unterstützte Ehegatte eigene Einkünfte und Bezüge hat (→ Tz 559).

 

Rz. 34

[Versorgungsausgleich – Ausgleichszahlungen → Zeilen 19–21]

Zum Versorgungsausgleich: →Altersvorsorgeaufwendungen

Name und steuerliche Identifikationsnummer der empfangsberechtigten Person sind zu benennen.

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