Rn. 71

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Kommen Ehegatten ihrer aus § 25 Abs 3 S 2 EStG erwachsenden Pflicht zur Abgabe einer gemeinsamen ESt-Erklärung nicht oder verspätet nach, so kann gegen sie ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden, § 152 Abs 1 AO. Da ihnen die Steuererklärungspflicht gemeinsam obliegt, verwirklichen sie auch gemeinsam den Tatbestand des § 152 Abs 1 AO, so dass sie Gesamtschuldner (§ 44 Abs 1 AO) des gegen sie festgesetzten Verspätungszuschlages sind, BFH BStBl II 1987, 540; 1987, 590; 1987, 836.

Die Festsetzung des Verspätungszuschlags bildet, auch wenn sie mit der ESt-Festsetzung verbunden wird (§§ 152 Abs 3, 155 Abs 3 S 2 AO), einen selbstständigen VA, der wirksam bekannt gegeben werden muss und selbstständig anfechtbar ist.

 

Rn. 72

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Die Ehegatten sind ebenfalls Gesamtschuldner für Säumniszuschläge gem § 240 Abs 4 AO, Zinsen gem § 233a AO und Zwangsgelder gem §§ 328 u 329 AO, vgl Ettlich in Blümich, § 26b EStG Rz 49, 146. Aufl.

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