Rz. 16

Die von den Ehegatten einzeln erzielten Einkünfte werden zunächst zusammengerechnet und sodann die Ehegatten als ein Stpfl. behandelt. Die Behandlung als ein Stpfl. beginnt daher erst nach ("sodann") der Zusammenrechnung der Einkünfte.[1] Dies bedeutet, dass es nach der Zusammenrechnung der Einkünfte nur einen Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG), nur ein Einkommen (§ 2 Abs. 4 EStG), nur ein zu versteuerndes Einkommen (§ 2 Abs. 5 EStG), nur eine tarifliche ESt (§ 2 Abs. 5 EStG) und nur eine festzusetzende ESt (§ 2 Abs. 6 EStG) der Ehegatten gibt.[2]

 

Rz. 17

Die einheitliche Behandlung bedeutet einerseits, dass grundsätzlich Freibeträge, Höchstbeträge, Pauschbeträge und Freigrenzen nur einmal zu berücksichtigen sind, "soweit nichts anderes vorgeschrieben ist", wie dies durch Verdoppelung von Abzugsbeträgen häufig der Fall ist.[3]

 

Rz. 18

Andererseits kommt es wegen der Einheitsbetrachtung nicht darauf an, wer von den Ehegatten Einkünfte erzielt oder Aufwendungen getragen hat. Die Einheit der Ehegatten beim Sonderausgabenabzug bedeutet, dass sämtliche Sonderausgaben der Ehegatten einheitlich zu erfassen sind und dass es gleichgültig ist, wer von den Ehegatten den abziehbaren Aufwand schuldet und tatsächlich geleistet hat (Veranlagungsgemeinschaft).[4] Dies trifft für Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 3 EStG, Sonderausgaben nach § 10c und Kinderbetreuungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG zu. Bei Aufwendungen für die Berufsausbildung nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG kommt es nicht zu einer Verdoppelung der Höchstbeträge. Der Höchstbetrag ist für jeden Ehegatten individuell anzuwenden. Wer von den Ehegatten die Aufwendungen getragen hat, ist unerheblich. Da sich bei den außergewöhnlichen Belastungen ohne eine besondere Vorschrift die zumutbare Belastung nach den Verhältnissen Lediger richten würde, ist in § 33 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b) EStG ausdrücklich für die Fälle der Zusammenveranlagung eine besondere Belastungsgrenze geregelt. Bei einer Zusammenveranlagung von Erbe und Erblasser ist für Aufwendungen, die für den Erblasser eine außergewöhnliche Belastung dargestellt hätten, jedoch dem Erben erwachsen und von ihm aus dem Nachlass bestritten werden können, kein Abzugsbetrag nach § 33 EStG zu gewähren.[5] Der Erbe kann das Erbe ausschlagen. Die Übernahme erfolgt durch den Erben daher nicht zwangsläufig, sondern freiwillig (§ 33 EStG Rz. 50). Der Unterhaltshöchstbetrag nach § 33a Abs. 1 EStG und der Sonderbedarfsfreibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG werden nur einmal gewährt. Die Pauschbeträge für Behinderte, Hinterbliebene und Pflegepersonen nach § 33b EStG werden personenbezogen gewährt.

Laut BFH greift der Progressionsvorbehalt des § 32b EStG auch dann ein, wenn nur einer der Ehegatten im Inland Einkünfte hat, der andere hingegen trotz subjektiver Steuerpflicht (denn sonst griffe § 26 EStG und damit auch § 26b EStG bereits vom Grundsatz her nicht ein) nur ausl. Einkünfte bezieht, die aufgrund eines DBA freigestellt sind (§ 32b EStG Rz. 60).[6]

 

Rz. 19

Die Behandlung als ein Stpfl. ist allerdings eingeschränkt, wenn es sich um einkünftebezogene Elemente handelt (Rz. 9).

 

Rz. 20

Zum Verlustabzug bei Zusammenveranlagung s. § 10d EStG Rz. 30ff.

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