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Aufrechnung / 1.2 Gegenseitigkeit

Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
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Gegenseitigkeit bedeutet Schuldner- und Gläubigeridentität, d. h. Hauptforderung und Gegenforderung müssen zwischen denselben Personen bestehen. Der Schuldner des einen Anspruchs muss Gläubiger des anderen Anspruchs sein. Aufrechenbar ist daher nur der eigene Anspruch, nicht der Anspruch eines Dritten.

 
Hinweis

Keine gegenseitige Aufrechnung bei Zusammenveranlagung

Auswirkungen hat dies z. B. bei Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern, die zusammenveranlagt werden. Hier kann das Finanzamt gegen den Anspruch des einen Ehegatten auf Erstattung überzahlter Steuern nicht mit rückständigen Steuerschulden des anderen Ehegatten aufrechnen.[1]

Entsprechendes gilt für die Ebene Gesellschaft-Gesellschafter. Hier ist das Finanzamt z. B. nicht berechtigt, gegenüber Erstattungsansprüchen des Gesellschafters mit Steueransprüchen gegen die Gesellschaft aufzurechnen.[2]

Die erforderliche Gegenseitigkeit liegt ebenfalls nicht vor bei Umsatzsteuer-Erstattungsansprüchen des Arbeitgebers, der seinerseits abzuführende Lohnsteuer schuldet, da der Arbeitnehmer und nicht der Arbeitgeber die Lohnsteuer schuldet. Hat der Steuerpflichtige einen Erstattungs- oder Vergütungsanspruch an einen Dritten abgetreten, bestimmt § 398 Satz 2 BGB, dass mit Vertragsabschluss der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers tritt. Dies kann z. B. dazu führen, dass, wenn das Finanzamt seinerseits einen Anspruch gegen den Neugläubiger hat, die Gleichartigkeit insoweit hergestellt wird.[3]

Nach Abtretung des Erstattungs- oder Vergütungsanspruchs ist die Aufrechnung des Finanzamts mit einem ihm gegen den Altgläubiger zustehenden Anspruch dem Neugläubiger gegenüber grundsätzlich möglich (§ 406 BGB). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass das Finanzamt bei Entstehen seiner Gegenforderung von der Abtretung ke...

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