Rn. 84

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Bei Zusammenveranlagung von Ehegatten nach § 26b EStG stellt der Ausgleichsbetrag die Summe der positiven und negativen Nebeneinkünfte beider Ehegatten dar. Die Summe ihrer zusammengerechneten Nebeneinkünfte darf daher 410 EUR (Abs 3) bzw 820 EUR (Abs 5) nicht übersteigen. Dabei ist es unerheblich, welcher der beiden Ehegatten positive oder negative Einkünfte bezogen hat.

Der Ausgleichsbetrag bis zu 410 EUR kommt bei Zusammenveranlagung nur einmal zum Abzug, da er von dem gemeinsamen Einkommen (§ 26b EStG) abgezogen wird, denn Ehegatten sind für die Steuerfestsetzung gemäß § 26b EStG wie ein einheitliches Steuersubjekt zu behandeln. Bei Einzelveranlagung bzw getrennter Veranlagung (bis VZ 2012) hingegen steht jedem Ehegatten der Härteausgleich in der gesetzlichen zulässigen Höhe zu.

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