Rz. 29
Nach dieser Vorschrift können Steuerbescheide berichtigt werden, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden. Wenn eine niedrigere Steuer festzusetzen ist, ist zudem erforderlich, dass den Steuerpflichtigen an dem nachträglichen Bekanntwerden kein grobes Verschulden trifft. Sind die Steuerbescheide aufgrund einer Außenprüfung ergangen, ist eine Berichtigung nur noch möglich, wenn der Steuerpflichtige Steuern hinterzogen oder leichtfertig verkürzt hat, § 173 Abs. 2 S. 1 AO.
▪ | Voraussetzungen
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▪ | Beschränkungen
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