Rz. 29

Nach dieser Vorschrift können Steuerbescheide berichtigt werden, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden. Wenn eine niedrigere Steuer festzusetzen ist, ist zudem erforderlich, dass den Steuerpflichtigen an dem nachträglichen Bekanntwerden kein grobes Verschulden trifft. Sind die Steuerbescheide aufgrund einer Außenprüfung ergangen, ist eine Berichtigung nur noch möglich, wenn der Steuerpflichtige Steuern hinterzogen oder leichtfertig verkürzt hat, § 173 Abs. 2 S. 1 AO.

Voraussetzungen

Tatsache = der Lebenssachverhalt; nicht falsche Rechtsanwendung oder geänderte Rechtsprechung.
Nachträglich bekannt geworden = Kenntnis der zuständigen Personen in der Finanzbehörde nach abschließender Unterzeichnung des Bescheides.[56]
Oder neues Beweismittel.
Kein grobes Verschulden bei Tatsache oder Beweismittel zugunsten des Steuerpflichtigen[57] = kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei individuellem Verschuldensmaßstab; Verschulden eines Ehegatten ist bei Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer dem anderen Ehegatten zuzurechnen.[58]

Beschränkungen

Änderungssperre im Umfang entsprechend der Prüfungsanordnung nach Außenprüfung, soweit nicht Steuerhinterziehung (§ 370 AO) oder leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO).
Punktberichtigung nur im Hinblick auf die neue Tatsache, soweit nicht Saldierung mit gegenläufigen Rechtsfehlern nach § 177 AO.
Vertrauensschutz zugunsten des Steuerpflichtigen, § 176 AO.
Eintritt der Festsetzungsverjährung, §§ 169 ff. AO.
[56] BFH v. 18.3.1987, BStBl II 1987, 416; BFH v. 13.7.1990, BStBl II 1990, 1047, AEAO zu § 173 Tz. 2.3.; zur Verletzung der Amtsermittlungspflicht durch das Finanzamt, BFH v. 19.5.1998, BStBl II 1998, 599 und v. 13.9.2001, BStBl II 2002, 2; unerheblich ist die Verletzung der Amtsermittlungspflicht, wenn Steuerpflichtiger seinerseits Mitwirkungspflicht nicht nachkommt und den Sachverhalt ganz bewusst falsch darlegt, BFH v. 20.4.2004, BStBl II 2004, 1072.
[57] In Schätzungsfällen z.B. liegt grobes Verschulden in der Nichtabgabe der Steuererklärungen, BFH v. 16.9.2004, BStBl II 2005, 75.
[58] BFH v. 24.7.1996, BStBl II 1997, 115.

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