Rn. 39

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Ab Kj 2010 ist eine Pflichtveranlagung durchzuführen, wenn die Vorsorgepauschale für Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungs-Aufwendungen größer ist als die nach § 10 Abs 1 Nr 3, 3a EStG iVm § 10 Abs 4 EStG tatsächlich abzuziehenden Aufwendungen, zB bei Beitragsrückerstattungen (s BFH BStBl II 2016, 933). Aus diesem Grund enthält die LSt-Bescheinigung ab 2010 die Höhe der berücksichtigten Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungs-Beiträge sowie die Vorsorgepauschale.

Aufgrund des StVereinfG 2011 wurde § 46 Abs 2 Nr 3 EStG dahingehend ergänzt, dass ArbN mit einem Arbeitslohn bis 10 200 EUR, bei Zusammenveranlagung bis zu 19 400 EUR, von der Veranlagungspflicht wegen einer zu hohen Vorsorgepauschale befreit sind. Die Gesetzesergänzung gilt rückwirkend ab VZ 2010, s § 52 Abs 55j S 2 EStG aF.

Für das Kj 2019 gelten Veranlagungspflichtgrenzen wegen zu hoher Vorsorgepauschale von 11 600 EUR bzw 22 050 EUR, für das Kj 2020 von 11 900 EUR bzw 22 600 EUR, für das Kj 2021 von 12 250 EUR bzw 23 350 EUR und für das Kj 2022 von 12 550 EUR bzw 23 900 EUR.

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