Rz. 54

Auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht ist jeder Gesamtschuldner grundsätzlich für sich zu betrachten. Nach § 155 Abs. 3 AO können gegen Stpfl., die eine Steuer als Gesamtschuldner schulden, zwar zusammengefasste Bescheide ergehen. Praktische Bedeutung hat dies vor allem bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten nach § 26b EStG. Auch ein in der Form des § 155 Abs. 3 Satz 1 AO ergangener Zusammenveranlagungsbescheid enthält aber zwei inhaltlich und verfahrensrechtlich selbständige Verwaltungsakte, die nur der äußeren Form nach zusammengefasst sind und ein unterschiedliches (verfahrens-)rechtliches Schicksal haben können.[1] Der von einem Gesamtschuldner eingelegte Rechtsbehelf hat auch bei Abgabe einer gemeinsamen, von beiden Ehegatten unterschriebenen Einkommensteuererklärung nicht ohne weiteres die Wirkung, dass der Rechtsbehelf auch für den mit ihm zusammenveranlagten Ehegatten eingelegt wird. Für eine aufgrund gegenseitiger Bevollmächtigung wirksame Rechtsbehelfseinlegung des einen Ehegatten auch für den anderen ist vielmehr erforderlich, dass der den Rechtsbehelf einlegende Ehegatte klar und unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass er den Rechtsbehelf auch für den anderen Ehegatten einlegt.[2]

Legt nur einer von mehreren Gesamtschuldnern gegen den an ihn gerichteten Bescheid einen Rechtsbehelf ein, liegt grundsätzlich weder ein Fall notwendiger Hinzuziehung gem. § 360 Abs. 3 AO noch ein Fall notwendiger Beiladung gem. § 60 Abs. 3 FGO vor. Die Gesamtschuldnerschaft begründet kein Verhältnis gegenseitiger Abhängigkeit, so dass die Entscheidung gegenüber den Gesamtschuldnern nicht einheitlich ergehen muss.[3] Damit können sich für die Gesamtschuldner unterschiedliche Steuerfestsetzungen ergeben.[4]

Rz. 55 einstweilen frei

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