Die Anlage Außergewöhnliche Belastungen besteht seit VZ 2019 und ist bei Zusammenveranlagung gemeinsam auszufüllen (s. Hinweis in Zeile 3).

Wichtige Änderungen in der Anlage Außergewöhnliche Belastungen:

  • Zeilen 4-9 (Behinderten-Pauschbetrag): In den Zeilen 4-9 wurde die Abfrage zur Geh- und Stehbehinderung um den Zusatz der damit verbundenen Merkzeichen "G" oder "aG" ergänzt. Ebenso wurde die Abfrage zur Feststellung, ob der Steuerpflichtige "blind/ständig hilflos" ist, um den Zusatz der damit verbundenen Merkzeichen "Bl" und/oder "H" ergänzt. Ferner ergänzt wurde ein Hinweis auf das Merkmal "schwerstpflegebedürftig (Pflegegrad 4 oder 5)" aufgenommen.
  • Zeilen 13-18: Die unterschiedlichen Kategorien der "Anderen Aufwendungen" (z.B. Pflegekosten) wurden ab VZ 2020 mit Kennziffern versehen.

Beraterhinweis Pflegekosten: Bei der Geltendmachung von Pflegekosten bleibt zu berücksichtigen, dass sich die Haushaltsersparnis an der Höhe des Grundfreibetrags orientiert und in 2020 i.H.v. 9.408 EUR pro Jahr zu berücksichtigen ist.

Zumutbare Eigenbelastung: Zur Frage, ob und in welchem Umfang eine zumutbare Eigenbelastung zu berücksichtigen ist, ist beim BFH unter dem Az. VI R 48/18 ein Verfahren anhängig.

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