Die Anlage Außergewöhnliche Belastungen ist bei Zusammenveranlagung gemeinsam auszufüllen (s. Hinweis in Zeile 3). Wesentliche Änderungen haben sich aufgrund des Gesetzes zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen v. 9.12.2020[15] ergeben. Die Anlage Außergewöhnliche Belastungen gliedert sich in folgende Abschnitte:

  • Behinderten-Pauschbetrag
  • Hinterbliebenen-Pauschbetrag
  • Pflege-Pauschbetrag
  • Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
  • Andere Aufwendungen

Wichtige Änderungen in der Anlage Außergewöhnliche Belastungen:

  • Zeilen 4-9 (Behinderten-Pauschbetrag): Die Angaben in den Zeilen 4-9 wurden an die Änderungen durch das o.g. Gesetz angepasst. Insb. sind Abfragen für sog. "Minderbehinderte" entfallen und die Abfragen wurden sprachlich an die Änderungen in § 65 Abs. 3a S. 4 Nr. 2 Buchst. a und b EStDV angepasst (Abfrage für erheblich gehbehindert mit dem Merkzeichen "G" oder außergewöhnlich gehbehindert mit dem Merkzeichen "aG"). Ferner wurde die Abfrage zur Feststellung, ob der Stpfl. "blind/taubblind/ständig hilflos oder schwerstpflegebedürftig" ist, um den Zusatz des Merkzeichens "TBl" ergänzt.
  • Zeilen 11-16 (Pflege-Pauschbetrag): Die Abfrage der Angaben zum Pflege-Pauschbetrag wurde umgestaltet. Insbesondere wird in Zeile 16 der Pflegegrad abgefragt, da ab 2021 auch die Pflege von Personen mit dem Pflegegrad 2 und 3 begünstigt ist. In Zeile 15 wird die Identifikationsnummer der pflegebedürftigen Person abgefragt; diese ist materiell-rechtliche Voraussetzung für den Abzug als agB.
  • Zeile 16/17 (Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale): Ab 2021 wird gem. § 33 Abs. 2a EStG eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale gewährt. Die Abfragen wurden in die neuen Zeilen 16/17 aufgenommen. Bei einem GdB von mind. 80 oder einen GdB von mind. 70 und Merkzeichen "G" wird eine Pauschale von 900 EUR und bei außergewöhnlich gehbehinderten, blinden, taubblinden, ständig hilflosen oder schwerstpflegebedürftigen Personen eine Pauschale von 4.500 EUR gewährt.
  • Bisherige Zeile 16: Die Abfrage "behinderungsbedingter Fahrtkosten" im Abschnitt "Andere Aufwendungen" ist entfallen.
[15] BGBl. I 2020, 2770.

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