Rn. 20

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Pauschal ohne Nachweis mindert ein Betrag von 30 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des VZ 2019 ohne weiteren Nachweis als vorläufiger Verlustrücktrag des Jahres 2020 die Steuerfestsetzung für den VZ 2019, wobei die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit des § 19 EStG unberücksichtigt bleiben, § 111 Abs 1 S 1 u 2 EStG.

Mit Nachweis dem Grunde nach ist ein höherer Betrag als 30 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des VZ 2019 abzugsfähig, der der Höhe nach zunächst begrenzt ist durch den Nachweis des voraussichtlichen Verlustrücktrags für 2020 gemäß § 10d Abs 1 S 1 EStG, § 111 Abs 2 EStG. Der Nachweis kann gemäß BT-Drucks v 16.06.2020, 19/20058, 26 anhand detaillierter Unterlagen (zB anhand betriebswirtschaftlicher Auswertungen) geführt werden.

 

Rn. 21

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

In absoluten Beträgen ist der vorläufige Verlustrücktrag für 2020 begrenzt auf 5 Mio EUR, bei Zusammenveranlagung gemäß §§ 26 u 26b EStG auf bis zu 10 Mio EUR, § 111 Abs 3 EStG. Mit dem Dritten Corona-SteuerhilfeG wurden die Beträge auf 10 Mio EUR bzw 20 Mio EUR erhöht (s Art 1 Nr 2 u 6 Buchst b Drittes Corona-SteuerhilfeG v 10.03.2021, BGBl I 2021, 330).

Zur Begrenzung der Höhe des Verlustrücktrags als eine persönliche, den jeweiligen StPfl betreffende Grenze s § 10d Rn 56 (Gassen/Schwarz).

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