Rz. 578

Eine – bei Abschluss vor Ehescheidung nur in notariellem Vertrag oder gerichtlich protokolliertem Vergleich[949] wirksame – Vereinbarung hinsichtlich des Unterhaltsanspruchs eines geschiedenen Ehegatten kann etwa folgenden Inhalt haben:

Muster 15.67: Vereinbarung über Ehegattenunterhalt

 

Muster 15.67: Vereinbarung über Ehegattenunterhalt

a) M verpflichtet sich, ab dem Monat, der auf die Rechtskraft der Scheidung folgt, als gesetzlichen Elementarunterhalt gemäß § _____ BGB _____ EUR monatlich zu zahlen, zahlbar jeweils im Voraus, Eingang bis zum dritten Tag eines jeden Monats.

b) Diese Unterhaltsregelung basiert auf folgenden Umständen:

M verdient im Monatsdurchschnitt aus einer Ganztagstätigkeit _____ EUR netto. F ist halbtags tätig und verdient im Monatsdurchschnitt _____ EUR netto. (Hier ist hinsichtlich des Einkommens beider Eheleute im Einzelnen auszuführen, von welchen monatlichen Einkommensbeträgen ausgegangen worden ist, welche Sonderzuwendungen die Beteiligten erhalten und welche berufsbedingten sonstigen Kosten berücksichtigt worden sind.) M zahlt aus der Differenz der beiderseitigen Einkommen von _____ EUR als Unterhalt 3/7, also aufgerundet _____ EUR.

c) § 239 FamFG soll insgesamt entsprechend gelten, jedoch mit folgenden Maßgaben: (jeweils eine Alternative auswählen)

Einkommen der Beteiligten aus einer Nebentätigkeit oder aus Überstundenvergütungen wird/wird nicht berücksichtigt.

Heiratet M erneut, sollen bei der Ermittlung seines Einkommens

die Lohnsteuerklasse I (fiktive steuerliche Einzelveranlagung) mit Realsplitting zugrunde gelegt und eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Ehefrau nicht berücksichtigt werden
die Lohnsteuerklasse III (steuerliche Zusammenveranlagung) mit Realsplitting und eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Ehefrau berücksichtigt werden.

Wenn F in einer neuen Partnerschaft lebt, wird der Unterhalt, sobald diese Partnerschaft _____ Monate gedauert hat, um pauschal _____ EUR reduziert. Zu einer solchen Reduzierung soll es nicht/soll es auch kommen, wenn F dann ganztags erwerbstätig ist; jedoch soll der Unterhalt in jedem Fall völlig wegfallen, wenn die neue Partnerschaft _____ gedauert hat.

Erhöht sich das von F erzielte Einkommen aufgrund einer Ausweitung ihrer Erwerbstätigkeit,

soll das Mehreinkommen bei der Unterhaltsberechnung nach der Differenzmethode berücksichtigt werden.
soll das Mehreinkommen bei der Unterhaltsberechnung nach der Abzugsmethode berücksichtigt werden.

soll sich der Unterhalt um _____ % des Mehreinkommens verringern.

(soll die Abzugsmethode gelten, kann auch vereinbart werden, von welchem trennungsbedingten Mehrbedarf die Beteiligten ausgehen)

d) (Sofern eine Wertsicherungsklausel vereinbart werden soll, ist statt der Regelung in c) folgendermaßen zu formulieren:)

Der Unterhalt soll sich im gleichen Maße verändern (eine der folgenden Alternativen auswählen; auch andere Bezugsgrößen können vereinbart werden)

wie der allgemeine Verbraucherpreisindex.
wie der allgemeine Verbraucherpreisindex, jedoch nur mit einem Satz von _____ %.
entsprechend den prozentualen Veränderungen (ohne Einmalzahlungen) der Bruttobezüge eines Beamten der Besoldungsstufe _____, jedoch nur mit einem Satz von _____ %.

Zu einer Abänderung soll es aber jeweils erst kommen, wenn sich die maßgebliche Bezugsgröße um mindestens 5 %/10 % seit der letzten Unterhaltsfestlegung verändert hat. Der Unterhalt verändert sich auf Verlangen (man kann auch vereinbaren, dass die Anpassung automatisch eintritt) ab dem Monatsanfang, der auf die maßgebliche Veränderung der Bezugsgröße folgt; eine rückwirkende Anpassung kann nicht verlangt werden.

Grundlage dieser Vereinbarung ist es, dass M höchstens _____ % seines unterhaltsrelevanten Einkommens als Unterhalt an F zu zahlen hat. Sollte sich Ms Einkommen so weit ermäßigen, dass der Unterhalt diesen Prozentsatz übersteigen würde, so kann er eine Reduzierung des Unterhalts auf den vorstehenden Unterhaltshöchstbetrag verlangen.

Ansonsten soll eine Abänderung gemäß § 239 FamFG nur in folgenden Fällen möglich sein: _____

Diese Regelung gilt längstens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem M in den Ruhestand tritt. Ob und ggf. in welchem Umfang F noch Unterhaltsansprüche zustehen, soll auf der Basis der dann gegebenen Verhältnisse neu ermittelt werden.

e) (Wenn das steuerliche Realsplitting vereinbart werden soll:)

F stimmt dem begrenzten Realsplitting i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG hiermit zu. Sie wird M auf Anforderung die Anlage U mit den dort ausgewiesenen Jahresunterhaltsbeträgen ausgefüllt und unterschrieben vorlegen. M wird F 4/7 (nach den SüdL 45 %) aller steuerlichen und sonstigen wirtschaftlichen Nachteile auf Nachweis ersetzen; 4/7 (nach den SüdL 45 %) der bei F entstehenden Steuermehrbelastungen – auch Vorauszahlungen – hat M, sofern ihm der Steuerbescheid und für die Prüfung etwa erforderliche Unterlagen bis spätestens zwei Wochen vor Fälligkeit vorliegen, unmittelbar an das Finanzamt zu leisten.

Die steuerlichen Vorteile aus dem Real...

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