Rz. 548

Jeder getrenntlebende oder geschiedene Ehegatte muss es dem jeweils anderen ermöglichen, seine Steuerbelastung in zulässiger Weise zu reduzieren, sofern er dadurch im Ergebnis keine Nachteile hat.[917] Getrenntlebende Eheleute, die im Trennungsjahr noch eine steuerliche Zusammenveranlagung durchführen können, sind deshalb hierzu jedenfalls dann verpflichtet, wenn keine Steuernachteile für einen Ehegatten eintreten oder diese vom anderen ausgeglichen werden.[918] Es ist nicht zu prüfen, ob die steuerlichen Voraussetzungen vorliegen, da dies allein die Finanzbehörden zu entscheiden haben.[919] Wählt der Gläubiger ohne Absprache die Einzelveranlagung, führt das im Regelfall noch nicht zur Unterhaltsverwirkung gemäß § 1579 Nr. 5 BGB.[920] Allerdings kann diese Wahl für die Zeit ab dem 1.1.2013 erhebliche Schadensersatzansprüche zur Folge haben. Denn sie kann seit dem Veranlagungsjahr 2013 nach Abgabe der Steuererklärung und Bestandskraft des Steuerbescheids gemäß § 26 Abs. 2 S. 3 EStG nur noch in bestimmten Ausnahmefällen rückgängig gemacht werden. Mit der ohne Absprache beantragten und bestandskräftig durchgeführten Einzelveranlagung tritt also ein irreversibler Steuernachteil ein.[921]

Es können Ausbildungsfreibeträge und sonstige kindbezogene Freibeträge, die grds. beiden Elternteilen zu je ½ zustehen, durch Vereinbarung zwischen den Eltern ganz oder teilweise auf den anderen Elternteil übertragen werden.[922] Der Elternteil, der im Wesentlichen allein die Unterhaltspflicht erfüllt, kann gemäß § 32 Abs. 6 S. 6 EStG beim Finanzamt die Übertragung des anteiligen Kinderfreibetrags des anderen Elternteils auf sich beantragen. Das kann auch hinsichtlich des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes beantragt werden, allerdings nur bei minderjährigen Kindern. Die Übertragung von Freibeträgen ist lohnend, wenn der Gläubiger entweder kein oder nur geringes Einkommen hat.

 

Rz. 549

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) in Höhe von jährlich 1.908 EUR[923] wird nur für die Monate gewährt, in denen sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind: Bei dem Alleinerziehenden muss ein minderjähriges Kind gemeldet (und bei einer Doppelmeldung in den Haushalt aufgenommen) sein. Außerdem muss der allein erziehende Elternteil getrennt leben, geschieden oder verwitwet sein und darf nicht mit einer anderen volljährigen Person (außer eigenen unterhaltsberechtigten Kindern) zusammenleben, so dass also schon eine eheähnliche Gemeinschaft schadet.

 

Rz. 550

Kinderbetreuungskosten[924] können ab dem Jahr 2012 gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG unabhängig davon, ob die Kinderbetreuung wegen Berufstätigkeit der Eltern oder nur eines Elternteils erfolgt, in Höhe von ⅔ der jährlich anfallenden Kosten als Sonderausgaben geltend gemacht werden; insoweit gilt ein Höchstbetrag von 6.000 EUR, so dass bis zu 4.000 EUR berücksichtigt werden. Das ist im Regelfall bis zum 14. Geburtstag des betreuten Kindes möglich, in besonderen Fällen (z.B. vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretene Behinderung des Kindes) auch darüber hinaus.

[917] BGH FamRZ 2010, 269.
[918] BGH FamRZ 2002, 1024, OLG Hamm FamRZ 2001, 98 sowie OLG Bremen FamRZ 2005, 800, alle auch – verneinend – zu der Frage, ob eine Ausgleichspflicht besteht, wenn die Eheleute die Lohnsteuerklassen III und V gewählt hatten und auf dieser Basis gemeinsam gewirtschaftet oder Unterhalt geleistet worden war. Auch BGH FamRZ 2006, 1178, 1181 und BGH FamRZ 2007, 1229 verweisen für solche Fälle auf die mögliche "familienrechtliche Überlagerung"; siehe hierzu auch Wever, FamRZ 2006, 1181.
[919] OLG Oldenburg FamRZ 2003, 159 und BGH FamRZ 2005, 182: Anders nur, wenn offensichtlich keine Zusammenveranlagung möglich ist (Schikaneverbot).
[921] Zur Problematik siehe Engels, FF 2013, 393.
[922] Eine Übertragung des Kinderfreibetrags von einem Elternteil auf den anderen ist gem. § 32 Abs. 6 S. 10 EStG auch auf Stief- oder Großeltern möglich. Zu kindbezogenen Freibeträgen insgesamt Ehlers/Arens, FamRZ 1996, 385; BGH FamRZ 1996, 725.
[923] Von 2004–2014: 1.308 EUR, seit 2015: 1.908 EUR.
[924] Engels, FF 2013, 493.

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