Rn. 29

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Das Splittingverfahren ist grundsätzlich nur anzuwenden bei Ehegatten/eingetragenen Lebenspartnerschaften, die beide unbeschränkt estpfl sind und nicht dauernd getrennt leben (§ 26 Abs 1 S 1 EStG) und die iRd Ehegattenbesteuerung/Besteuerung der Lebenspartnerschaften die Zusammenveranlagung nach § 26b EStG wählen. Bei Alleinerziehenden kommt das Splittingverfahren nicht zur Anwendung (BFH BStBl II 2017, 259; BFH/NV 2013, 1406). Bei Ehegatten/eingetragenen Lebenspartnern, die nach § 1 Abs 3 EStG als unbeschränkt estpfl zu behandeln sind und Staatsangehörige der EU/EWR sind, kann das Splittingverfahren angewandt werden (s § 1a EStG).

Wie jedoch zu verfahren ist, wenn Bürger aus Drittstaaten quasi als fiktiv unbeschränkt StPfl betroffen sind, kann – wie der Fall Schweiz zeigt – problematisch sein. Das FG BdW (Vorlagebeschluss FG BdW v 07.07.2011, 3 K 3752/10) hat dem EuGH die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die Vorschriften des Abkommens zwischen der EG und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21.06.1999 (BGBl II 2001, 810ff), das am 02.09.2001 vom Bundestag als Gesetz beschlossen worden (BGBl II 2001, 810) und am 01.06.2002 in Kraft getreten ist (FZA bzw Freizügigkeitsabkommen) es zulassen, die Zusammenveranlagung unter Berücksichtigung des Splittingverfahren zu verweigern. Der EuGH hat entschieden, dass auch für diesen Fall das Splittingverfahren angewandt werden kann (EuGH BStBl II 2013, 896; nachgehend FG BdW v 18.04.2013, 3 K 825/13, DStRE 2015, 591).

Wer Ehegatte ist, richtet sich nach den Bestimmungen des Zivilrechts sowie des deutschen internationalen Privatrechts (BFH BStBl II 1998, 473/74). Eingetragene Lebenspartnerschaften werden auch erfasst (s Rn 5). Bei eheähnlichen Lebensgemeinschaften entfällt allerdings die Zusammenrechnung der Einkünfte als Voraussetzung für den Tarifvorteil (BFH BStBl II 2017, 903; FG He EFG 1996, 1038; FG Bre v 11.11.2015, 1 K 97/15 (6), DStRE 2016, 1099; Pfirrmann in Kirchhof, § 32a EStG Rz 11 (20. Aufl); Wagner in Blümich, § 32a EStG Rz 42 (Juni 2020)).

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