Die Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen besteht seit VZ 2019 und ist bei Zusammenveranlagung gemeinsam auszufüllen (s. Hinweis in Zeile 3).

Wichtige Änderungen in der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen:

  • Zeile 5: Die Beschreibung wurde hinsichtlich des Punktes "Pflege- und Betreuungsleistungen" um den Zusatz "bei eigener Heimunterbringung" ergänzt. Die Ergänzung geht auf die BFH-Rechtsprechung im Urteil v. 3.4.2019 (VI R 19/17) zurück. Die Steuerermäßigung für Aufwendungen, die einer Person wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten der Dienstleistungen enthalten sind, die denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind, kann nur von der stpfl. Person in Anspruch genommen werden, der diese Aufwendungen wegen ihrer eigenen Unterbringung in einem Heim oder zu ihrer eigenen dauernden Pflege erwachsen. Beachten Sie: Werden entsprechende Kosten durch einen Angehörigen der im Heim oder zur dauernden Pflege untergebrachten Peron getragen, kann der Angehörige die Steuerermäßigung nach § 35a EStG dafür nicht in Anspruch nehmen.
  • Zeile 6-9 (Handwerkerleistungen): Die Eintragungsmöglichkeiten für Handwerkerleistungen wurden erweitert. Darüber hinaus wurde die Erläuterung zur Zeile 6 um schädliche Zuschüsse der BAFA ergänzt. Zeile 9 erfasst nun die Summe der Zeilen 6-8.

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