Rn. 5

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Das HBeglG 2004 vom 29.12.2003 (BGBl I 2003, 3076) hat mit Wirkung vom 01.01.2004 § 24b EStG eingefügt, dafür ist die Regelung über den Haushaltsfreibetrag (§ 32 Abs 7 EStG) entfallen. Der Haushaltsausschuss des BT hatte in seiner Beschlussempfehlung zum Entwurf eines HBeglG 2004 empfohlen, in den Entwurf eines HBeglG 2004 § 24b EStG einzufügen (BT-Drucks 15/1750). Zur Begründung wird in der BT-Drucks 15/1751 ausgeführt, die regelmäßig höheren Lebenshaltungskosten von Alleinerziehenden, die einen gemeinsamen Haushalt nur mit ihren Kindern führten, gegenüber anderen Erziehenden machten die Einführung eines Entlastungsbetrages für Alleinerziehende erforderlich. Der Gesetzgeber hat mit der Aufhebung des Haushaltsfreibetrags die Folgerungen aus dem Beschluss des BVerfG v 10.11.1998, 2 BvR 1057/91, 2 BvR 1226/91, 2 BvR 980/91, BStBl II 1999, 182 gezogen. Das BVerfG hatte seinerzeit entschieden, dass die Regelung über den Haushaltsfreibetrag unverheiratete, in eheähnlicher Gemeinschaft mit Kindern zusammenlebende Eltern gegenüber den in ehelicher Gemeinschaft zusammenlebenden Eltern in verfassungswidriger Weise begünstige. Der allg (kindbedingte) Haushaltsmehrbedarf, der durch § 32 Abs 7 EStG zum Abzug zugelassen werde, sei bei verheirateten wie bei unverheirateten Eltern gleich. Der Gesetzgeber hatte zunächst gleichwohl im Rahmen einer Übergangsregelung die verfassungswidrige Regelung über den Haushaltsfreibetrag im Wesentlichen fortgelten lassen, s § 32 Rn 1001ff (Pust).

 

Rn. 6

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Bereits durch Art 2a des Gesetzes zur Änderung der AO und weiterer Gesetze v 21.07.2004 BGBl I 2004, 1753 ist § 24b EStG rückwirkend zum 01.01.2004 geändert worden (Art 3 Abs 2 des Gesetzes zur Änderung der AO und weiterer Gesetze). Nach der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Finanzausschusses v 16.06.2004, BT-Drucks 15/3339, 17, 19 dient der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende weiterhin dazu, die höheren Kosten für die eigene Lebensführung der sog "echten" Alleinerziehenden abzugelten, die einen gemeinsamen Haushalt nur mit ihren Kindern und keiner anderen erwachsenen Person führen, die tatsächlich oder finanziell zum Haushalt beiträgt. Die alleinige Verantwortung für sich und die Kinder enge die Gestaltungsspielräume bei der Alltagsbewältigung ein und führe insb bei einer gleichzeitigen Erwerbstätigkeit auch zu einer wirtschaftlichen Belastung. Echte Alleinerziehende könnten keine Synergieeffekte aufgrund einer gemeinsamen Haushaltsführung mit einer anderen erwachsenen Person zur Haushaltsersparnis nutzen. Ferner könnten zB höhere Kosten für den täglichen Einkauf wegen mangelnder Mobilität oder erhöhte Kosten zur Deckung von Informations- und Kontaktbedürfnissen sowie für gelegentliche Dienstleistungen Dritter entstehen. Diese über die von allen Eltern zu tragenden Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungskosten bei echten Alleinerziehenden auftretende Mehrbelastung solle durch den Entlastungsbetrag pauschalierend abgegolten werden.

 

Rn. 7

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§ 24b Abs 1 EStG wurde durch das Gesetz zur Änderung der AO und weitere Gesetze v 21.07.2004 (BGBl I 2004, 1753) auf die Fälle ausgedehnt, in denen das Kind, das zum Haushalt des StPfl gehört, sein Stiefkind oder Enkelkind ist oder das Kind das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat, sofern dem StPfl für die genannten Kinder bzw Stief- oder Enkelkinder ein Freibetrag nach § 32 Abs 6 EStG oder Kindergeld zusteht. Das Gesetz geht davon aus, dass sich diese Kinder, auch wenn sie volljährig sind, idR nicht wie ein Lebenspartner oder Wohngemeinschaftsangehöriger an der Haushaltsführung beteiligen und hierzu auch finanziell nicht in nennenswertem Umfang in der Lage sind.

 

Rn. 8

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Die Neuregelung fingiert, dass das Kind bei der Meldung des StPfl und seines Kindes mit Haupt- oder Nebenwohnsitz unter einer gemeinsamen Adresse zum Haushalt des StPfl gehört. Ist das Kind mit Haupt- oder Nebenwohnsitz bei mehreren StPfl gemeldet, wird der Entlastungsbetrag nur einmal gewährt, und zwar dem Elternteil, der die Voraussetzungen für die Auszahlung des Kindergelds nach § 64 Abs 2 S 1 EStG erfüllt oder in den Fällen, in denen nur ein Anspruch auf einen Freibetrag des § 32 Abs 6 EStG besteht, erfüllen würde. An wen die Auszahlung des Kindergelds beispielsweise nach § 74 EStG erfolgt, ist dagegen unerheblich.

 

Rn. 9

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Nach § 24b Abs 2 EStG aF (jetzt § 24b Abs 3 EStG) steht der Entlastungsbetrag auch verwitweten Alleinerziehenden zu, die noch im Jahr des Todes des Ehegatten die Voraussetzungen des Splitting-Verfahrens erfüllen (§ 32a Abs 5, 6 Nr 1 EStG). § 24b Abs 2 S 2 u 3 EStG enthalten zum einen die – widerlegbare – Vermutung für das Vorliegen der Haushaltsgemeinschaft sowie deren gesetzliche Definition. Entscheidend dafür ist die gemeinsame Wirtschaftsführung in der Wohngemeinschaft, die aufgrund der Meldung in der Wohnung vermutet wird.

Ferner sind nach § 24b Abs 2 S 1 Hs 2 EStG aF (jet...

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