Rz. 59

Nach § 44 Abs. 2 S. 4 AO bleiben die Vorschriften der §§ 268280 AO über die Beschränkung der Vollstreckung in den Fällen der Zusammenveranlagung unberührt. Die in ihnen geregelte Aufteilung wandelt die Gesamtschuld zwar nicht in Teilschuldverhältnisse um; ein Gesamtschuldner bleibt auch insoweit Steuerschuldner, als der aufgeteilte Steuerbetrag auf andere Gesamtschuldner entfällt.[1] Dennoch bewirkt die Aufteilung, dass für die Verwirklichung des Anspruchs aus der gemeinsamen Steuerfestsetzung die Gesamtschuld im Ergebnis in Teilschulden aufgespalten wird.[2] Dies gilt nicht nur für Maßnahmen im engen vollstreckungsrechtlichen Sinn, sondern auch für solche Maßnahmen, die in ihrer Wirkung einer Vollstreckung gleichstehen.[3] Deshalb ist nach Aufteilung einer Steuergesamtschuld von Ehegatten die Aufrechnung des FA gegenüber einem Ehegatten, auf den kein Rückstand entfällt, unzulässig.[4]

 

Rz. 60

Die Aufteilung der Steuerschuld hat zur Folge, dass Zahlungen, die nach dem jeweils maßgeblichen Aufteilungszeitpunkt[5] erfolgen, abweichend von § 44 Abs. 2 S. 1 AO nur noch dem Gesamtschuldner zugute kommen, der sie geleistet hat.[6] Im Falle einer Überzahlung gegenüber dem Aufteilungsbetrag ist der überzahlte Betrag diesem Schuldner zu erstatten.[7] Je nachdem, ob der Aufteilungsantrag vor oder nach Einleitung der Vollstreckung[8] gestellt worden ist, wirkt die Aufteilung damit entweder auf die Antragstellung oder auf die Einleitung der Vollstreckung zurück. Für in der Zwischenzeit geleistete Zahlungen wird die Tilgungswirkung des § 44 Abs. 2 Satz 1 AO durch § 276 Abs. 6 AO rückwirkend beseitigt.[9] Im Fall der Aufrechnung ist der Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung maßgeblich. Erklärt das FA die Aufrechnung vor dem Aufteilungsantrag nach § 269 AO, so entfallen ihre Wirkungen dennoch rückwirkend, wenn wegen der aufzuteilenden Steuer die Vollstreckung eingeleitet war.[10] Demgegenüber muss die Aufrechnung von der Aufteilung unberührt wirksam bleiben, wenn sie zwar nach dem Fälligwerden, aber vor der Einleitung der Vollstreckung und dem Aufteilungsantrag erklärt worden ist.[11]

 

Rz. 61

Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge gehören nach § 276 Abs. 4 AO zu der aufzuteilenden rückständigen Steuer. Dies gilt unabängig davon, ob die ihnen zugrunde liegende Steuer noch rückständig ist.[12] Soweit die Einbeziehung der Säumniszuschläge in die aufzuteilende Steuer dazu führt, dass ein Gesamtschuldner entgegen der Wertung des § 44 Abs. 2 S. 3 AO auch für Säumniszuschläge einzustehen hat, die allein durch die Säumnis des anderen entstanden sind, sind diese aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen.[13]

Rz. 62 einstweilen frei

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