Rz. 1

§ 44 Abs. 1 AO zählt in S. 1 die Fälle auf, in denen Personen Gesamtschuldner sind, und bestimmt in S. 2 den Umfang der Leistungspflicht der Gesamtschuldner.

§ 44 Abs. 2 AO regelt in S. 1 und 2, welche in der Person eines Gesamtschuldners eingetretenen Umstände auch für die übrigen Schuldner wirken, und stellt in S. 3 klar, dass andere Tatsachen nur für und gegen den Gesamtschuldner wirken, in dessen Person sie eintreten. § 44 Abs. 2 S. 4 AO bestimmt, dass die Vorschriften der §§ 268 bis 280 AO über die Beschränkung der Vollstreckung in den Fällen der Zusammenveranlagung unberührt bleiben.

Eine ausdrückliche Definition des Begriffs der Gesamtschuld bzw. des Gesamtschuldners enthält § 44 AO nicht. Allerdings ergibt sich aus dem Zusammenspiel von Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 S. 1 und 2, dass in den Fällen der Gesamtschuld – ebenso wie nach § 421 S. 1 Hs. 1 BGB – jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung zu bewirken verpflichtet ist, der Gläubiger die Leistung aber nur einmal zu fordern berechtigt ist.[1]

[1] Schindler, in Gosch, AO/FGO, § 44 AO Rz. 1; Klein/Ratschow, AO, 15. Aufl. 2020, § 44 Rz. 1; Koenig/Koenig, AO, 3. Aufl. 2014, § 44 Rz. 1.

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