Fachbeiträge & Kommentare zu Widerspruch

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Ersatzerbe oder Nacherbe

Rz. 5 Abs. 2 enthält wie Abs. 1 eine Auslegungsregel.[12] Angesichts der mit einer Nacherbschaft für den Vorerben verbundenen Belastungen ist bei Zweifeln darüber, ob jemand als Nach- oder als Ersatzerbe eingesetzt ist, von einer Ersatzerbenberufung auszugehen.[13] Die Anwendung dieser Regel setzt wiederum voraus, dass die konkrete Auslegung zu keinem eindeutigen Ergebnis ge...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Subjektiver Tatbestand

Rz. 9 Ein expliziter Aufhebungswille des Erblassers bei der Errichtung des späteren Testaments ist nicht notwendig. Es ist ausreichend, wenn er die Vorstellung hat, dass er die im letzten Testament errichteten Verfügungen als sein Testament gelten lassen will, auch dann, wenn diese subjektiv im Widerspruch zur früheren Anordnung stehen.[16] Ob der Erblasser daher noch an frü...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II.S.  2

Rz. 12 Neben der Anordnung einer Testamentsvollstreckung bietet S. 2 dem Erblasser eine der wenigen Möglichkeiten, das Schicksal des Nachlasses zumindest teilweise in die Hände eines Dritten zu legen. Statt selbst nähere Anweisungen zu geben, wird angeordnet, dass die Auseinandersetzung nach dem billigen Ermessen eines Dritten erfolgen soll, ohne dass hierin die Anordnung ei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Mitgebrauch und Nutzungsentschädigung

Rz. 70 Für eine erfolgreiche Vertretung eines Miterben bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft kommt es maßgebend darauf an, sowohl auf passive als auch auf "zu aktive" Miterben unverzüglich und konsequent zu reagieren. Nur so kann eine Benachteiligung des Mandanten verhindert werden. So ist ein Miterbe, der einen Nachlassgegenstand eigenmächtig in Besitz nimmt und ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Rücktrittserklärung

Rz. 4 Der Erblasser muss den Rücktritt nicht ausdrücklich erklären. Die Rücktrittserklärung kann auch darin liegen, dass der Erblasser neue zu dem Erbvertrag in Widerspruch stehende Verfügungen trifft[4] oder in dem neuen Testament nur einzelne Verfügungen wiederholt und andere, die nicht mehr seinem Willen entsprechen, bewusst weglässt.[5] Bei mehreren Vertragspartnern komm...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VIII. Wirkung des Widerrufs

Rz. 32 Nach § 2270 Abs. 1 BGB werden bei wirksamem Widerruf die wechselbezüglichen Verfügungen des anderen Ehegatten unwirksam. Die Ehegatten sind dann in diesem Rahmen frei, neu zu testieren, d.h. soweit nicht andere, weiterhin geltende wechselbezügliche Verfügungen die Testiermöglichkeiten begrenzen. Auch diese müssten dann widerrufen werden.[65] Oftmals werden aber die Wi...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Für Testamente

Rz. 8 Bei einseitigen Verfügungen von Todes wegen (d.h. beim Einzeltestament, bei einseitigen Verfügungen im Erbvertrag und bei Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament, die nicht wechselbezüglich sind) ist auf den Vertrauensschutz eines Erklärungsempfängers keine Rücksicht zu nehmen. Für die Auslegung ist daher der tatsächliche (reale), subjektive Wille des Erblass...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Fünfjährige Säumnis des Gläubigers

Rz. 6 Auch ohne Durchführung eines Aufgebotsverfahrens können die Miterben bei einer mindestens fünfjährigen Untätigkeit des Nachlassgläubigers in den Genuss der Haftungsbeschränkung nach Nr. 2 gelangen. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für den Fristlauf ist der Tod des Erblassers (§ 1974 Abs. 1 S. 1 BGB) oder der für den Fall der Todeserklärung gleichgestellte Zeitpunkt der Re...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Widerrufsmöglichkeiten

Rz. 2 Der Widerruf einer letztwilligen Verfügung kann lediglich auf vier verschiedene Arten und Weisen geschehen (sog. Numerus clausus der Widerrufsformen): So kann der Erblasser eine letztwillige Verfügung nach § 2254 BGB durch ein sog. Widerrufstestament (§ 2254 BGB) und durch Vernichtung oder Veränderung der Testamentsurkunde (§ 2255 BGB) widerrufen. Ferner wird ein frühe...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Ordnungsgemäße Verwaltung

Rz. 14 "Ordnungsgemäße" Verwaltung umfasst gem. Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 745 BGB alle Maßnahmen, die der Beschaffenheit des betreffenden Nachlassgegenstandes und dem Interesse aller Miterben nach billigem Ermessen entsprechen.[17] Die Frage der Ordnungsmäßigkeit ist an dem Verhalten einer verständigen Person in der gleichen Situation zu beurteilen.[18] Maßgebend ist der Standpun...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Hypothetischer Wille des Erblassers

Rz. 16 Für den Fall, dass sich der wirkliche Wille des Erblassers nicht ermitteln lässt, ist auf den hypothetischen Willen abzustellen.[37] Bei der Ermittlung des hypothetischen Willens ist jedoch umstritten, welcher Zeitpunkt hierfür maßgebend ist. Nach einer Ansicht sei auch der nachträgliche reale Wille des Erblassers zu berücksichtigen.[38] Nach weiterer Ansicht ist auf ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Leistung an alle Erben

Rz. 5 Der einzelne Miterbe (zum Begriff des Miterben siehe § 2033 Rdn 2) kann nur die Leistung des Schuldners an alle Erben fordern (actio pro socio). Er kann daher insbesondere nicht etwa lediglich die Forderung in Höhe seiner eigenen Erbquote geltend machen (und Zahlung an sich verlangen). Dies wäre eine eigenmächtige und somit unzulässige Teilauseinandersetzung. Etwas and...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Regelung des S. 2

Rz. 10 Gem. S. 2 wird bei der Pflichtteilsberechnung nicht mitgezählt, wer auf seinen Erbteil verzichtet hat.[36] Ob der Verzichtende eine Abfindung erhalten hat, spielt keine Rolle.[37] S. 2 geht grundsätzlich davon aus, dass der Erbverzicht sich gem. der Auslegungsregel des § 2349 BGB regelmäßig auch auf die Abkömmlinge des Verzichtenden erstreckt.[38] Denn wenn der Verzic...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Unzureichender Nachlass

Rz. 112 Die zum Problemkreis des unzureichenden Nachlasses ergangenen Entscheidungen stehen teilweise zueinander in deutlichem Widerspruch.[417] Der BGH hat zum Spannungsverhältnis von Ausgleichung und Pflichtteilsergänzung nur einmal am Rande Stellung genommen:[418] grundsätzlich vollzieht sich die Ausgleichung am realen Nachlass. Zur Durchführung der Ausgleichung werden sä...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Zur Erhaltung notwendige Maßregeln

Rz. 24 "Zur Erhaltung notwendig" ist eine Maßregel, wenn ohne sie der Nachlass insgesamt oder Teile hiervon Schaden nehmen würde.[71] Notwendige Maßregeln sind zwangsläufig gleichzeitig Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung.[72] Entspricht eine Maßnahme nach billigem Ermessen schon nicht der Beschaffenheit des betreffenden Nachlassgegenstandes oder/und nicht dem Interesse all...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VI. Testamentsvollstreckung und Stiftungsrecht

Rz. 21 Sofern der Testamentsvollstrecker den Wunsch des Erblassers nach einer Gründung einer Stiftung von Todes wegen umzusetzen hat, ist darauf zu achten, dass nach der Rspr.[48] eine Dauervollstreckung über das der Stiftung zugewandte Vermögen unzulässig ist. Mit der Stiftung von Todes wegen ist eine Dauertestamentsvollstreckung für die Verwaltung des Nachlasses nicht vere...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Grundsätzliches

Rz. 25 Aufgrund der Disparität der erb- und gesellschaftsrechtlichen Haftungsordnungen (vgl. § 2 EGHGB) kommt es zu erheblichen Problemen von Testamentsvollstreckungen im Unternehmensbereich. So würde die Fortführung eines Handelsgeschäfts durch einen Testamentsvollstrecker auf die Führung eines Handelsgeschäfts mit beschränkter Haftung hinauslaufen.[40] Ein derartiger Wider...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Pflichtschenkungen

Rz. 4 Im Gegensatz zu den Anstandsschenkungen können Pflichtschenkungen einen erheblichen Wert haben[8] und den Nachlass u.U. aufzehren.[9] Eine Pflichtschenkung unterliegt der Pflichtteilsergänzung nur dann nicht, wenn sie sittlich geboten war mit der Folge, dass ihr Unterbleiben die Verletzung einer sittlichen Pflicht bedeuten würde.[10] Ob dies der Fall ist, beurteilt sic...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Inhalt und Form der Verzeihung

Rz. 4 Die Verzeihung erfordert keine diesbezügliche Willenserklärung (bzw. deren Zugang).[12] Vielmehr erfolgt sie i.d.R. durch tatsächliches Verhalten. Der BGH definiert sie daher als ein kundgetanes Verhalten des Erblassers, die mit der erlittenen Verletzung verbundene Kränkung überwunden zu haben und über sie hinweggehen zu wollen.[13] Dass dem Erblasser dabei der Verlust...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Zu Abs. 2

Rz. 35 Abs. 2 gewährt jedem Miterben ein selbstständiges Recht zum Besitz an den Nachlassgegenständen.[99] Der Miterbe muss etwaigen Widerspruch nicht erst durch Klage brechen.[100] So wie Abs. 1 sich auf die Regelung der Beteiligung beschränkt, regelt Abs. 2 lediglich das Maß des Gebrauches, nicht jedoch die Art und Weise.[101] Auch hier gilt: Art und Weise des Gebrauchs we...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Verhältnis zu § 2040 BGB

Rz. 69 Unter ausdrücklicher Aufgabe der bisher gegenteiligen Rechtsprechung hat der BGH 2009 entschieden, dass es Fälle geben kann, in denen § 2040 BGB durch § 2038 BGB "verdrängt" wird.[191] So kann bspw. die Kündigung eines Mietvertrages oder eines Darlehensvertrages mehrheitlich nach Abs. 1 S. 2 Hs. 1 erfolgen (und nicht einstimmig nach § 2040 BGB), wenn es sich um eine M...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Vorbemerkung zu §§ 2303 ff.... / I. Allgemeines

Rz. 1 Das in §§ 2303 ff. BGB verankerte Pflichtteilsrecht garantiert einem bestimmten Personenkreis nächster Angehöriger des Erblassers eine Mindestteilhabe an dessen Nachlass. Auf Grund der sich aus der das deutsche Zivilrecht prägenden Privatautonomie ergebenden Testierfreiheit hat der Erblasser zwar grundsätzlich die Möglichkeit, auch seine nächsten Angehörigen zu enterbe...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Zuwendungsempfänger

Rz. 16 Der Erblasser ist verpflichtet, die Person des Bedachten selbst zu bestimmen. Sein Wille allein ist maßgebend. Nach Ansicht des RG ist die Anordnung, das Los über die Erbschaft entscheiden zu lassen, zulässig.[58] Nach anderer, richtiger Ansicht ist eine Ermittlung durch Losentscheid allerdings unwirksam.[59] Es wurde als zulässig erachtet, dass der Erblasser dahingeh...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Allgemeines

Rz. 53 Für neue Verfügungen des Überlebenden fehlt es an einer gesetzlichen Vorschrift, die Umfang und Wirkung der Bindung regelt. Wegen der Ähnlichkeit zu der Sachlage beim Erbvertrag wird hier § 2289 BGB analog angewendet.[132] Damit ergibt sich Folgendes: Neue Verfügungen sind nicht per se nichtig. Die spätere einseitige Verfügung ist nur insoweit unwirksam, als sie in Wi...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2099 Ersatzerbe und Anwachsung

Gesetzestext Das Recht des Ersatzerben geht dem Anwachsungsrecht vor. Rz. 1 § 2099 BGB regelt das Verhältnis zwischen Anwachsung (§ 2094 BGB) und Ersatzerbeneinsetzung (§ 2096 BGB). Wenn ein Ersatzerbe eingesetzt ist, ist eine Anwachsung (zwingend) ausgeschlossen (vgl. auch § 2094 Abs. 3 BGB). Dies gilt nicht nur für den Fall der ausdrücklichen oder im Wege individueller Aus...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Errichtungszeitpunkt

Rz. 4 Der Feststellung, welche der letztwilligen Verfügungen die spätere bzw. welche die frühere ist, kommt keine besondere Bedeutung zu, wenn alle Verfügungen von Todes wegen Angaben über den Errichtungszeitpunkt machen. Liegen mehrere Verfügungen von Todes wegen gleichen Datums vor, gelten sie grundsätzlich als gleichzeitig errichtet[6] und Abs. 1 findet keine Anwendung. D...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Beweiskraft

Rz. 2 Der Umfang der Beweiskraft des Erbscheins ist umstritten. Zwar stellt das Nachlassgericht durch die Ausstellung des Erbscheins gerade ausdrücklich amtlich fest, dass der in dem Erbschein aufgeführte Erbe Rechtsnachfolger des Erblassers geworden ist, mit oder ohne Beschränkungen, jedoch ist im Erbprozess der Erbschein kein ausreichendes Beweismittel zum Nachweis des gel...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Verfügungsbefugnis

Rz. 9 Von der Verwaltungsbefugnis ist die Verfügungsbefugnis zu unterscheiden. Nach S. 2 Hs. 2 ist der Testamentsvollstrecker insbesondere berechtigt, über die Nachlassgegenstände zu verfügen. Im Grundsatz ist er somit uneingeschränkt verfügungsberechtigt. Die Verfügungsbefugnis kann aber aufgrund S. 3 oder aber durch § 2208 BGB per Erblasserwillen eingeschränkt sein. Befolg...mehr

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Sauer, SGB III § 99 Anzeige... / 2.3 Bescheid der Agentur für Arbeit (Abs. 3)

Rz. 17 Nach Abs. 3 hat die Agentur für Arbeit dem Anzeigenden unverzüglich einen schriftlichen Bescheid darüber zu erteilen, ob aufgrund der vorgetragenen und glaubhaft gemachten Tatsachen ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt und die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Bescheid ist nach Anhörung unverzüglich zu erteilen. Der Bescheid kann selbständig nur vom A...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 99 Anzeige... / 2.1 Anzeige des Arbeitsausfalls (Abs. 1)

Rz. 3 Nach Abs. 1 Satz 1 ist der Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit anzuzeigen, in deren Bezirk der Betrieb liegt, schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige ist materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von Kug (Bieback, in: BeckOK, SGB III, § 99 Rz. 1). Sie wirkt erst mit dem Eingang bei der zuständigen Agentur für Arbeit. Bei einer Fristversäumung ist ...mehr

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Jung, SGB VIII § 48 Tätigke... / 2.4 Rechtsschutz

Rz. 6 Gegen die Tätigkeitsuntersagung kann zunächst der Einrichtungsträger Widerspruch und bei Erfolglosigkeit Anfechtungsklage zu den Verwaltungsgerichten erheben. Dieses Recht steht auch dem Mitarbeiter zu, da dieser ebenfalls in seinen Rechten betroffen ist (vgl. Rz. 5). Der jeweils andere ist dann notwendig beizuladen. Widerspruch und Anfechtungsklage entfalten dabei auf...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.3.1 Nichtentrichtung entsprechend vorgefasster Absicht

Rz. 28 Der Rechnungsaussteller muss in der vorgefassten Absicht so gehandelt und die ausgewiesene USt nicht entrichtet haben. Welchen rechtlichen Gehalt hier die „Absicht” hat und wie sie mit der Ergänzung „vorgefasst” zu verstehen ist, muss durch Auslegung ermittelt werden. Sicher ist die Absicht nicht jeder Form des Vorsatzes gleichzustellen. Auch ist die Absicht nicht ent...mehr

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Berichtswesen und Kennzahle... / 1.4 Aufnahme operativer und strategischer Aussagen

Die bisherigen Ausführungen beziehen sich überwiegend auf den operativen Bereich, der im täglichen Betrieb ja auch dominiert. Dennoch sollte jedes gute Berichtswesen auch auf wichtige strategische Ziele und Konzepte eingehen. Häufig ist es nicht notwendig, mehrere Berichte zu erstellen, sondern es genügt die Konzeption eines einzelnen (zusätzlichen) Berichts, der die wichtig...mehr

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Jansen, SGG § 60 Ausschließ... / 2.2.10 § 41 Nr. 8 ZPO

Rz. 67 Hiernach ist ein Richter ausgeschlossen in Sachen, in denen er an einem Mediationsverfahren oder einem anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung mitgewirkt hat. Der sachliche Grund weicht von § 41 Nr. 7 ZPO ab. Er beruht auf der Unvereinbarkeit der auf Vertraulichkeit und Freiwilligkeit beruhenden Mediation und Schlichtung mit dem Richteramt als verbi...mehr

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Jansen, SGG § 60 Ausschließ... / 2.2.8 § 41 Nr. 6 ZPO

Rz. 51 Schließlich besteht ein Ausschluss in Sachen, in denen der Richter (oder Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, § 49 ZPO) in einem früheren Rechtszug oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht um die Tätigkeit eines beauftragten oder ersuchten Richters handelt. Die Ausschlussregelung bezieht s...mehr

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Jansen, SGG § 60 Ausschließ... / 2.3.6.2 Form und Inhalt des Ablehnungsgesuchs (§ 44 ZPO)

Rz. 149 Die Vorschrift enthält mehrere, miteinander nur in losem Zusammenhang stehende Vorgaben. In den Abs. 1 und 2 sind besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen normiert. Abs. 3 legt dem abgelehnten Richter eine der Sachaufklärung dienende Mitwirkungspflicht auf. Abs. 4 bestimmt wiederum eine besondere Zulässigkeitsvoraussetzung, wenn die Sperre des § 43 ZPO überwunden werde...mehr

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Gutschriften: Die 5 häufigs... / 2.4 Der Gutschrift wird nicht widersprochen

Weil die Wirkungen einer Gutschrift auch den Leistenden als Gutschriftsempfänger treffen können, insbesondere im Fall eines unzutreffenden Steuerausweises (s. o.), muss dieser auch die Möglichkeit haben, der Gutschrift ihre umsatzsteuerrechtliche Wirkung zu nehmen. Deshalb sieht § 14 Abs. 2 Satz 3 UStG vor, dass die Gutschrift die Wirkung einer Rechnung verliert, sobald der ...mehr

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§ 37 Zwangsvollstreckung in... / c) Widerspruch des Schuldners gegen die Eintragungsanordnung

Rz. 150 Der Schuldner kann der Eintragungsanordnung binnen zwei Wochen seit Bekanntgabe beim zuständigen Vollstreckungsgericht widersprechen, § 882d Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Widerspruch hemmt jedoch die Vollziehung nicht, § 882d Abs. 1 S. 2 ZPO. Nach Ablauf der Frist des Satzes 1 übermittelt der Gerichtsvollzieher die Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen Vollstreckun...mehr

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FoVo 8+9/2020, Anspruch auf vollstreckbare Ausfertigung im Insolvenzverfahren trotz Widerspruchs gegen die Qualifizierung

Leitsatz 1. Gegen die Nichterteilung der vollstreckbaren Ausfertigung ist im Insolvenzverfahren die sofortige Beschwerde statthaft. 2. Widerspricht der Schuldner lediglich dem Rechtsgrund einer Forderung als vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, ist dem Gläubiger auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung aus der Eintragung der Forderung in der Tabelle eine vollstreckbar...mehr

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zfs 01/2020, Erfolgsaussich... / 2 Aus den Gründen:

"… II." [2] … Mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begründung kann der Antrag auf Bewilligung von PKH nicht abgelehnt werden. [3] 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, dass im Rahmen eines Antrags auf Bewilligung von PKH für ein Mahnverfahren eine eingeschränkte Prüfung der Erfolgsaussicht durchzuführen sei, die sich darin erschöpfe zu prognostizieren, ob das Ziel des Ma...mehr

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zfs 01/2020, Erfolgsaussich... / 3 Anmerkung:

Die Entscheidung des VII. ZS des BGH ist zu begrüßen. Anders als zuvor der III. ZS des BGH (RVGreport 2017, 472 [Hansens] und RVGreport 2018, 274 [Ders.]) und der X. ZS des BGH (Beschlüsse v. 28.11.2017 – X ZA 1/16 und 2/16) hat vorliegend der VII. ZS des BGH eine Gesamtbetrachtung angestellt. Die Auffassung des III. und des X. ZS des BGH führt dazu, dass allein aufgrund der...mehr

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FoVo 8+9/2020, Anspruch auf... / 2 II. Aus der Entscheidung

Keine Zulässigkeitsbedenken Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache führt die Beschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung an den zuständigen Einzelrichter des Beschwerdegerichts. Die Rechtsbeschwerde ist infolge der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft (§ 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO) und auch ...mehr

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AGKompakt 01/2020, Fiktive ... / II. Entscheidung ohne mündliche Verhandlung

Keine fiktive Terminsgebühr bei Entscheidung ohne mündliche Verhandlung Entscheidet das Gericht unter den Voraussetzungen des § 937 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung, weil es die Dringlichkeit bejaht oder weil es den Antrag zurückweist, entsteht keine Terminsgebühr. Zwar handelt es sich – wie ausgeführt – um ein Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung; es fe...mehr

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AGS 01/2020, Anrechnung der... / 1 Sachverhalt

Die Klägerin hatte einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids auf Zahlung einer Rechtsanwaltsvergütung i.H.v. 3.044,14 EUR gestellt, der am 26.2.2013 beim Mahngericht einging. Der Mahnbescheid wurde dem Beklagten am 28.2.2013 zugestellt. Gegen diesen Mahnbescheid hat der Beklagte über seinen Prozessbevollmächtigten Widerspruch eingelegt (Eingang beim Mahngericht 14.3.2013)....mehr

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zfs 01/2020, Erfolgsaussich... / Sachverhalt

Der Antragsteller, ein Insolvenzverwalter, beantragte am 28.12.2015 beim zuständigen AG Berlin-Wedding die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für den Erlass eines Mahnbescheids gegen den Antragsgegner. Der vom AG angehörte Antragsgegner hat angekündigt, gegen einen etwaigen Mahnbescheid Widerspruch einzulegen. Hieraufhin hat das AG den PKH-Antrag mangels Erfolgsaussichte...mehr

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AGS 01/2020, Kostenhaftung ... / 2 Anmerkung

Hinsichtlich der Frage, wer Kostenschuldner für die weitere Gerichtsgebühr der Nr. 1210 GKG-KostVerz. ist, ist zunächst danach zu unterscheiden, ob die Sache auf einen Streitantrag nach Widerspruch oder auf einen Einspruch hin abzugeben ist. I. Wird nach Widerspruch die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt, so ist weiter danach zu differenzieren, wer den Streitantr...mehr

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AGS 01/2020, Anrechnung der... / 2 Aus den Gründen

Die Erinnerung ist begründet, denn § 15 Abs. 5 S. 2 RVG ist weder direkt noch analog anwendbar, sodass eine Anrechnung nicht stattfindet. a) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nach § 15 Abs. 5 S. 1 RVG nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vo...mehr

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§ 13 Versicherungsrecht im ... / 3. Ende der vorläufigen Deckung

Rz. 22 Die vorläufige Deckung endet gem. § 52 VVG beimehr

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zfs 01/2020, Erfolgsaussich... / Leitsatz

1. Die hinreichende Erfolgsaussicht für ein Mahnverfahren kann nicht allein deshalb verneint werden, weil ein Widerspruch des Antragsgegners zu erwarten ist. 2. In einem solchen Fall kann auch nicht ohne Weiteres die Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§ 114 Abs. 2 ZPO) angenommen werden. Hierfür bedarf es vielmehr der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls (...mehr

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zfs 01/2020, Fragen zur Rec... / E. Obliegenheitsverletzungen

Hinsichtlich der Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles sind im verkehrsrechtlichen Bereich die Führerschein- und Schwarzfahrtklausel sowie eine mögliche fehlende Zulassung des Kfz in § 21 Abs. 8 S. 1 ARB 2010 relevant. Demgegenüber werden Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles in § 17 ARB 2010 wie folgt geregelt: Zitat "§ 17 Verhalten nach Eintritt ...mehr