Rz. 2

Der Widerruf einer letztwilligen Verfügung kann lediglich auf vier verschiedene Arten und Weisen geschehen (sog. Numerus clausus der Widerrufsformen): So kann der Erblasser eine letztwillige Verfügung nach § 2254 BGB durch ein sog. Widerrufstestament (§ 2254 BGB) und durch Vernichtung oder Veränderung der Testamentsurkunde (§ 2255 BGB) widerrufen. Ferner wird ein früheres Testament durch die Errichtung eines weiteren Testaments aufgehoben, soweit das spätere Testament mit dem früheren Testament im Widerspruch (Widerspruchstestament) steht (§ 2258 BGB).[3] Letztlich gilt die Rücknahme eines öffentlichen Testaments aus der besonderen amtlichen Verwahrung nach § 2256 BGB als Widerruf.[4]

 

Rz. 3

Die Formen des Widerrufs sind abschließend geregelt. Möglich ist allerdings, den Widerruf unter eine Bedingung oder Befristung zu stellen oder einzelne Anordnungen innerhalb der Verfügung von Todes wegen auflösend bedingt auszugestalten, §§ 2074 ff. BGB.

 

Rz. 4

Ein Widerruf der letztwilligen Verfügung ist jederzeit möglich. Dies gilt jedenfalls so lange, wie der Erblasser selbst testierfähig ist. Nach diesem Grundsatz kann also auch eine unter Betreuung stehende Person, jedenfalls solange Testierfähigkeit noch gegeben ist, grundsätzlich ein bereits errichtetes Testament widerrufen.

 

Rz. 5

Eine Stellvertretung beim Widerruf ist infolge des Grundsatzes des actus contrarius zur Testamentserrichtung und des damit verbundenen Gebots der Höchstpersönlichkeit nicht möglich.[5]

[3] RGZ 104, 320, 323.
[4] Roth, NJW-Spezial 2016, 103.
[5] MüKo/Hagena, § 2253 Rn 5.

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