Rz. 6

Gegen die Tätigkeitsuntersagung kann zunächst der Einrichtungsträger Widerspruch und bei Erfolglosigkeit Anfechtungsklage zu den Verwaltungsgerichten erheben. Dieses Recht steht auch dem Mitarbeiter zu, da dieser ebenfalls in seinen Rechten betroffen ist (vgl. Rz. 5). Der jeweils andere ist dann notwendig beizuladen. Widerspruch und Anfechtungsklage entfalten dabei aufschiebende Wirkung, so dass der Beschäftigte vorerst seiner Tätigkeit weiter nachgehen kann. Die zuständige Behörde kann dies aber durch Anordnung der sofortigen Vollziehung der Tätigkeitsuntersagung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO verhindern, wenn dies im öffentlichen Interesse oder überwiegenden Interesse eines Beteiligten liegt. Letzteres ist beispielsweise bei einem nachgewiesenen Fall des sexuellen Missbrauchs durch einen Mitarbeiter zu bejahen, da die Minderjährigen bei dessen Weiterbeschäftigung erheblich gefährdet werden (OVG NRW, Beschluss v. 8.10.1992, 24 B 2678/92, Jugendwohl 1999 S. 425, betrifft vorläufige Tätigkeitsuntersagung nach § 45 Abs. 2 Satz 6). Gegen die Anordnung des Sofortvollzuges können Einrichtungsträger und Mitarbeiter wiederum nach § 80 Abs. 5 VwGO einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu den Verwaltungsgerichten stellen.

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