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Sauer, SGB III § 99 Anzeige des Arbeitsausfalls / 2.1 Anzeige des Arbeitsausfalls (Abs. 1)

Dr. Dr. Michael Kossens
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Rz. 3

Nach Abs. 1 Satz 1 ist der Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit anzuzeigen, in deren Bezirk der Betrieb liegt, schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige ist materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von Kug (Bieback, in: BeckOK, SGB III, § 99 Rz. 1). Sie wirkt erst mit dem Eingang bei der zuständigen Agentur für Arbeit. Bei einer Fristversäumung ist deshalb eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nicht möglich (Kühl, in: Brand, SGB III, § 99 Rz. 6; a. A. Bieback, in: Gagel, SGB III, § 99 Rz. 31 analoge Anwendung von § 27 SGB X). Einer Anzeige bedarf es beim Saison-Kug nach § 101 Abs. 7 nicht, wenn der Arbeitsausfall ausschließlich auf unmittelbar witterungsbedingten Gründen beruht.

 

Rz. 4

Die Anzeige ist eine empfangsbedürftige öffentlich-rechtliche Erklärung über das Vorliegen eines erheblichen Arbeitsausfalls und der betrieblichen Voraussetzungen (Bieback, in: Gagel, SGB III, § 99 Rz. 11). Der konkrete Inhalt der Anzeige ist vom Gesetzgeber nicht näher umschrieben worden. H.M. ist jedoch, dass die Anzeige einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen muss. Dazu gehört die Angabe des Absenders, des Adressaten, des Umfangs des Arbeitsausfalls, die Angabe, ob sich der Arbeitsausfall auf den gesamten Betriebe oder eine Betriebsabteilung bezieht und dem Ziel, Kurzarbeiter zu beantragen. Soll Kug nach § 101 bezogen werden, hat sich die Anzeige auf die Verhältnisse der in der betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit zusammenfassenden Arbeitnehmer, den Anlass der Zusammenfassung und die Vermeidung anzeigepflichtiger Entlassung nach § 17 KSchG zu erstrecken.

 

Rz. 5

Wie bereits oben beschrieben erfolgt die Gewährung des Kug in einem zweistufigen Verfahren. In der Anzeige liegt daher grundsätzlich kein Antrag, denn Anzeige (§ 99) und Antrag (§ 323) si...

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