Rz. 17

Nach Abs. 3 hat die Agentur für Arbeit dem Anzeigenden unverzüglich einen schriftlichen Bescheid darüber zu erteilen, ob aufgrund der vorgetragenen und glaubhaft gemachten Tatsachen ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt und die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Bescheid ist nach Anhörung unverzüglich zu erteilen. Der Bescheid kann selbständig nur vom Arbeitgeber und dem Betriebsrat angefochten werden (Kühl, in: Brand, SGB III, § 99 Rz. 14; Lüthke/Guldan, in: Böttiger/Körtek/Schaumberg, SGB III, § 99 Rz. 11). Ein Widerspruch gegen einen negativen Anerkennungsbescheid, also einen Bescheid, mit dem die Agentur für Arbeit einen erheblichen Arbeitsausfall und/oder die betrieblichen Voraussetzungen für nicht gegeben erachtet, ist i. d. R. als Antrag auf Kug auszulegen (BSG, SozR 4100 § 72 Nr. 11; Bieback, in: BeckOK, SGB III, § 99 Rz. 18). Unterlässt die Agentur für Arbeit entgegen Abs. 3 den Erlass eines Anerkennungsbescheides kommt eine Untätigkeitsklage in Betracht (Mutschler, in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, § 99 Rz. 40). Unabhängig von der Einlegung eines Widerspruchs und der Durchführung des Widerspruchsverfahrens laufen die für den Antrag auf Kug geltenden Fristen weiter (Bieback, in: Gagel, SGB III, § 99 Rz. 60). Nach § 325 Abs. 3 ist das Kug 3 Monate nach Ablauf des letzten Monats, für den Kug begehrt wird, zu beantragen. Die Bundesagentur ist bei einem ablehnenden Bescheid verpflichtet, auf diesen Fristablauf hinzuweisen (Kühl, in: Brand, SGB III, § 99 Rz. 15; Bieback, in: Gagel, SGB III, § 99 Rz. 60). 

 

Rz. 18

Entgegen dem Wortlaut von Abs. 3 ist der Bescheid nicht nur dem Anzeigenden, sondern gemäß § 37 SGB X allen Beteiligten, also Arbeitgeber und Betriebsvertretung bekannt zu geben.

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