1. Die hinreichende Erfolgsaussicht für ein Mahnverfahren kann nicht allein deshalb verneint werden, weil ein Widerspruch des Antragsgegners zu erwarten ist.

2. In einem solchen Fall kann auch nicht ohne Weiteres die Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§ 114 Abs. 2 ZPO) angenommen werden. Hierfür bedarf es vielmehr der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls (Abgrenzung zu BGH, Beschl. v. 31.8.2017 – III ZB 37/17 Rn 9 f., RVGreport 2017, 472 [Hansens] = NJW-RR 2017, 1469; Beschlüsse v. 28.11.2017 – X ZA 1/16 und 2/16; Beschl. v. 11.1.2018 – III ZB 87/17 Rn 8, RVGreport 2018, 274 [Hansens] = FamRZ 2018, 601).

BGH, Beschl. v. 21.8.2019 – VII ZB 48/16

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