Weil die Wirkungen einer Gutschrift auch den Leistenden als Gutschriftsempfänger treffen können, insbesondere im Fall eines unzutreffenden Steuerausweises (s. o.), muss dieser auch die Möglichkeit haben, der Gutschrift ihre umsatzsteuerrechtliche Wirkung zu nehmen. Deshalb sieht § 14 Abs. 2 Satz 3 UStG vor, dass die Gutschrift die Wirkung einer Rechnung verliert, sobald der Empfänger ihr widerspricht. Dem Recht auf Widerspruch kommt erhebliche Bedeutung zu, seit der EuGH[1] die Steuerschuld für einen unzutreffenden Steuerausweis, den der Aussteller der Gutschrift vornahm, dem Gutschriftsempfänger auferlegte. Diese Rechtsprechung wurde vom BFH übernommen.[2]

 
Wichtig

In der Praxis kommt es häufiger vor, dass der Widerspruch gegen eine Gutschrift nicht oder aber verspätet erfolgt. Dabei ist zu beachten, dass der Widerspruch erst in dem Besteuerungszeitraum wirkt, in dem er erklärt wird.[3] Außerdem setzt die Wirksamkeit des Widerspruchs zwingend den Zugang beim Gutschriftaussteller voraus.

 
Praxis-Tipp

Obwohl der Widerspruch grundsätzlich an keine bestimmte Form gebunden ist, sollte er aus Nachweisgründen, insbesondere zur Vermeidung einer überhöhten Steuerschuld gem. § 14c UStG, stets schriftlich bzw. auf elektronischem Weg abgegeben werden. Es kommt hier maßgebend auf den Zugang beim Gutschriftaussteller an, d. h., die Wirkung ist ex nunc, also nicht rückwirkend.[4] Die Gutschrift kann beim Leistenden (Gutschriftsempfänger) eine "Strafwirkung" gem. § 14c UStG selbstverständlich nur dann entfalten, wenn sie ihm auch übermittelt worden ist. Eine Gutschrift ist dann übermittelt, wenn sie dem leistenden Unternehmer so zugänglich gemacht worden ist, dass er von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen kann.[5]

Der Empfänger der Gutschrift (leistender Unternehmer) muss in erster Linie darauf achten, ob die Gutschrift über die richtige Leistung abrechnet und ob der zutreffende Steuersatz verwendet wurde. Leidet die Gutschrift an formellen Fehlern (z. B. fehlende Steuernummer), ist dies vordergründig das Problem des Gutschriftausstellers, der den Vorsteuerabzug aus diesem Abrechnungsdokument geltend machen möchte.

 
Wichtig

Der Gutschriftsempfänger hat selbstverständlich auch darauf zu achten, dass er nicht mehrere Gutschriften über dieselbe Leistung erhält. Rechnet z. B. die Redaktion eines Verlags gegenüber einem Autor mittels Gutschrift ab und erstellt das Rechnungswesen des Verlags nochmals automatisiert ein weiteres Abrechnungsdokument über diese Leistung, das dem Autor ebenfalls zugeleitet wird, ist die Steuer, je nach Ausgestaltung des Abrechnungsdokuments, ggf. doppelt ausgewiesen und wird auch in dieser Höhe geschuldet. In solchen Fällen sollte der Abrechnungsweise unverzüglich widersprochen werden.

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