Gutschrift - Abrechnung nicht ausgeführter sonstiger Leistungen
Praxis-Hinweis: Ganz besonders wichtig ist die Genauigkeit bei der Rechnungstellung
Das vom BMF (BMF, Schreiben v. 19.8.2021, III C 2 - S 7283/19/10001 :002) behandelte Urteil datiert vom 27.11.2019 (BFH Urteil vom 27.11.2019 - V R 23/19) und hat interessanter Weise vor allem die Unternehmereigenschaft eines Aufsichtsratsmitglieds zum Gegenstand. Die im BMF-Schreiben behandelte Frage der Abrechnung über eine nicht ausgeführte sonstige Leistung mittels Gutschrift steht gar nicht unbedingt im Mittelpunkt der Entscheidung. Diese Frage hat für die Praxis gleichwohl einige Relevanz. Insbesondere führen das Urteil und das BMF-Schreiben zum wiederholten Male vor Augen, wie schnell es im Umsatzsteuerecht zu Fehlern kommen kann, die dann eine Steuer oder die Haftung für unberechtigt ausgewiesene Steuer auslösen können. Insofern ist höchste Genauigkeit angezeigt.
Höchste Genauigkeit ist gerade im Zusammenhang mit der Rechnungsstellung nötig. Das BMF-Schreiben beleuchtet einen Teilaspekt, nämlich den Fall einer Abrechnung mittels Gutschrift über eine nicht erbrachte Leistung. In entsprechenden Fällen ist anhand des Schreibens zu prüfen, ob die Handhabung im Einzelfall gesetzeskonform und gemäß der Rechtsprechung des BFH erfolgt ist. Das BMF-Schreiben kann dabei im Einzelfall durchaus helfen, einer Haftung wegen eines unberechtigten Steuerausweises zu entgehen.
Ein besonderes Augenmerk ist aber auf die Fälle zu richten, in denen eine Abrechnung mittels Gutschrift erfolgt ist, dieser Gutschrift aber später widersprochen wird. Es ist hier insbesondere darauf zu achten, dass die Gutschrift zwar mit dem Widerspruch ihre Wirkung verliert, aber gleichwohl weiterhin die Gefahr einer Haftung nach § 14c Abs. 2 UStG besteht. Damit dies nicht mehr der Fall ist, muss der Vorsteuerabzug beim Empfänger der Rechnung nicht durchgeführt werden oder eine bereits geltend gemachte Vorsteuer an die Finanzverwaltung zurückbezahlt werden (vgl. § 14c Abs. 2 Satz 4 UStG). Erst dann ist die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt.
Hintergründe:
Dem Begriff der Rechnung kommt nach § 14 UStG zentrale Bedeutung im Umsatzsteuerrecht zu. Hierbei kann nach § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG die Abrechnung auch mittels einer sog. Gutschrift durch den Leistungsempfänger ausgestellt werden, wenn dies zuvor vereinbart worden ist. Hierbei gibt es zwar einige Besonderheiten, grundsätzlich gelten aber die Bestimmungen für Rechnungen entsprechend. Auch bei einer Gutschrift gilt deshalb grundsätzlich etwa die Haftungsnorm des § 14c UStG.
Wesentlicher Inhalt des BMF-Schreibens:
Der wesentliche Inhalt des BMF-Schreibens zur Gutschrift bei nicht ausgeführter sonstiger Leistung vom 19.8.2021 lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Einleitend stellt das BMF dar, dass der BFH (BFH Urteil vom 27.11.2019 - V R 23/19) entschieden hat, dass eine Gutschrift, die nicht über eine Leistung eines Unternehmers ausgestellt ist, einer Rechnung nicht gleichsteht und somit keine Steuerschuld nach § 14c Abs. 2 UStG wegen eines unberechtigten Steuerausweise begründen kann. Aus diesem Leitsatz leitet das BMF Folgendes ab:
- Eine Gutschrift an einen Nichtunternehmer, die als Abrechnungsdokument bezeichnet wird, steht einer Rechnung nicht gleich und begründet keine Steuerschuld nach § 14c UStG.
- Im Gegenzug ist aus diesem Abrechnungsdokument aber auch kein Vorsteuerabzug möglich, da die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs mangels Leistung durch einen Unternehmer nicht gegeben sind.
- Wird allerdings eine Gutschrift zwischen zwei Unternehmern über eine nicht erbrachte Leistung ausgestellt, steht diese einer Rechnung gleich und kann zu einer Haftung nach § 14c UStG führen. Das BFH-Urteil gilt hier nicht, da der BFH primär auf die Unternehmerstellung des Gutschriftempfängers abgestellt hat. Gleichwohl ist der Vorsteuerabzug aus dem Abrechnungsdokument nicht möglich.
- Widerspricht der Gutschriftenempfänger, was nach § 14 Abs. 2 Satz 3 UStG möglich ist, liegt ab dem Zeitpunkt des wirksamen Widerspruchs kein Rechnungsdokument mehr vor. Es fehlt dann an einer Rechnung und der Vorsteuerabzug scheidet aus. Gleichwohl kann es bei einer Haftung nach § 14c Abs. 2 UStG bleiben.
- Eine persönliche Billigkeitsmaßnahme nach den Bestimmungen der AO beseitigt nicht die Gefährdung des Steueraufkommen. Es droht weiterhin eine Haftung
- Das BMF-Schreiben gilt für alle offenen Fälle.
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