Gutschrift - Abrechnung nicht ausgeführter sonstiger Leistungen
Praxis-Hinweis: Ganz besonders wichtig ist die Genauigkeit bei der Rechnungstellung
Das vom BMF (BMF, Schreiben v. 19.8.2021, III C 2 - S 7283/19/10001 :002) behandelte Urteil datiert vom 27.11.2019 (BFH Urteil vom 27.11.2019 - V R 23/19) und hat interessanter Weise vor allem die Unternehmereigenschaft eines Aufsichtsratsmitglieds zum Gegenstand. Die im BMF-Schreiben behandelte Frage der Abrechnung über eine nicht ausgeführte sonstige Leistung mittels Gutschrift steht gar nicht unbedingt im Mittelpunkt der Entscheidung. Diese Frage hat für die Praxis gleichwohl einige Relevanz. Insbesondere führen das Urteil und das BMF-Schreiben zum wiederholten Male vor Augen, wie schnell es im Umsatzsteuerecht zu Fehlern kommen kann, die dann eine Steuer oder die Haftung für unberechtigt ausgewiesene Steuer auslösen können. Insofern ist höchste Genauigkeit angezeigt.
Höchste Genauigkeit ist gerade im Zusammenhang mit der Rechnungsstellung nötig. Das BMF-Schreiben beleuchtet einen Teilaspekt, nämlich den Fall einer Abrechnung mittels Gutschrift über eine nicht erbrachte Leistung. In entsprechenden Fällen ist anhand des Schreibens zu prüfen, ob die Handhabung im Einzelfall gesetzeskonform und gemäß der Rechtsprechung des BFH erfolgt ist. Das BMF-Schreiben kann dabei im Einzelfall durchaus helfen, einer Haftung wegen eines unberechtigten Steuerausweises zu entgehen.
Ein besonderes Augenmerk ist aber auf die Fälle zu richten, in denen eine Abrechnung mittels Gutschrift erfolgt ist, dieser Gutschrift aber später widersprochen wird. Es ist hier insbesondere darauf zu achten, dass die Gutschrift zwar mit dem Widerspruch ihre Wirkung verliert, aber gleichwohl weiterhin die Gefahr einer Haftung nach § 14c Abs. 2 UStG besteht. Damit dies nicht mehr der Fall ist, muss der Vorsteuerabzug beim Empfänger der Rechnung nicht durchgeführt werden oder eine bereits geltend gemachte Vorsteuer an die Finanzverwaltung zurückbezahlt werden (vgl. § 14c Abs. 2 Satz 4 UStG). Erst dann ist die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt.
Hintergründe:
Dem Begriff der Rechnung kommt nach § 14 UStG zentrale Bedeutung im Umsatzsteuerrecht zu. Hierbei kann nach § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG die Abrechnung auch mittels einer sog. Gutschrift durch den Leistungsempfänger ausgestellt werden, wenn dies zuvor vereinbart worden ist. Hierbei gibt es zwar einige Besonderheiten, grundsätzlich gelten aber die Bestimmungen für Rechnungen entsprechend. Auch bei einer Gutschrift gilt deshalb grundsätzlich etwa die Haftungsnorm des § 14c UStG.
Wesentlicher Inhalt des BMF-Schreibens:
Der wesentliche Inhalt des BMF-Schreibens zur Gutschrift bei nicht ausgeführter sonstiger Leistung vom 19.8.2021 lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Einleitend stellt das BMF dar, dass der BFH (BFH Urteil vom 27.11.2019 - V R 23/19) entschieden hat, dass eine Gutschrift, die nicht über eine Leistung eines Unternehmers ausgestellt ist, einer Rechnung nicht gleichsteht und somit keine Steuerschuld nach § 14c Abs. 2 UStG wegen eines unberechtigten Steuerausweise begründen kann. Aus diesem Leitsatz leitet das BMF Folgendes ab:
- Eine Gutschrift an einen Nichtunternehmer, die als Abrechnungsdokument bezeichnet wird, steht einer Rechnung nicht gleich und begründet keine Steuerschuld nach § 14c UStG.
- Im Gegenzug ist aus diesem Abrechnungsdokument aber auch kein Vorsteuerabzug möglich, da die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs mangels Leistung durch einen Unternehmer nicht gegeben sind.
- Wird allerdings eine Gutschrift zwischen zwei Unternehmern über eine nicht erbrachte Leistung ausgestellt, steht diese einer Rechnung gleich und kann zu einer Haftung nach § 14c UStG führen. Das BFH-Urteil gilt hier nicht, da der BFH primär auf die Unternehmerstellung des Gutschriftempfängers abgestellt hat. Gleichwohl ist der Vorsteuerabzug aus dem Abrechnungsdokument nicht möglich.
- Widerspricht der Gutschriftenempfänger, was nach § 14 Abs. 2 Satz 3 UStG möglich ist, liegt ab dem Zeitpunkt des wirksamen Widerspruchs kein Rechnungsdokument mehr vor. Es fehlt dann an einer Rechnung und der Vorsteuerabzug scheidet aus. Gleichwohl kann es bei einer Haftung nach § 14c Abs. 2 UStG bleiben.
- Eine persönliche Billigkeitsmaßnahme nach den Bestimmungen der AO beseitigt nicht die Gefährdung des Steueraufkommen. Es droht weiterhin eine Haftung
- Das BMF-Schreiben gilt für alle offenen Fälle.
Diese Informationen könnten Sie auch interessieren:
BMF-Kommentierung: Grundsätze für die Anerkennung von Bewirtungskosten neu gefasst
-
Welche Geschenke an Geschäftsfreunde abzugsfähig sind
11.187
-
Geschenke über 50 EUR (bis 31.12.2023: 35 EUR): Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug dennoch möglich
5.320
-
Pauschalversteuerung von Geschenken
4.730
-
Steuerfreie Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand
4.6438
-
Verjährung von Forderungen 2024: 3-Jahresfrist im Blick behalten
4.624
-
Bauleistungen nach § 13b UStG: Beispiele
4.169
-
Was sind keine Bauleistungen nach § 13b UStG?
3.263
-
Diese Leistungen bewirken den Wechsel der Steuerschuldnerschaft
3.177
-
Zuzahlungen des Arbeitnehmers bei privater Nutzung des Firmenwagens
2.7646
-
Aufwendungen für eine neue Einbauküche müssen abgeschrieben werden
2.735
-
Trotz DSGVO: Finanzamt kann Mietverträge von Vermietern anfordern
05.12.2024
-
Elektronischer Rechtsverkehr: Es kommt auf das richtige Dateiformat an
02.12.2024
-
Bei Kinderbetreuung durch Großeltern sind Fahrtkosten abziehbar
27.11.202412
-
Mieterstrom: Wann Vorsteuerabzug bei Einbau von PV-Anlage möglich ist
20.11.2024
-
Gültigkeit der Freistellungsbescheinigung für Bauleistungen prüfen
18.11.2024
-
Bildschirmbrille: Abzugsmöglichkeiten und Behandlung in der Buchhaltung
13.11.2024
-
Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen nur bei kompletter Zahlung
11.11.2024
-
Das Berufsrecht der selbstständigen (Bilanz-)Buchhalter
31.10.2024
-
Einspruch gegen Steuerbescheid: Fristen beachten
30.10.2024
-
Einführung der elektronischen Rechnung im Unternehmen
28.10.2024