Hinsichtlich der Frage, wer Kostenschuldner für die weitere Gerichtsgebühr der Nr. 1210 GKG-KostVerz. ist, ist zunächst danach zu unterscheiden, ob die Sache auf einen Streitantrag nach Widerspruch oder auf einen Einspruch hin abzugeben ist.

I.

Wird nach Widerspruch die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt, so ist weiter danach zu differenzieren, wer den Streitantrag gestellt hat, also ob der Streitantrag vom Antragsteller oder vom Antragsgegner gestellt worden ist.

1.

Hat der der Antragsteller des Mahnverfahren den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens, so wird er alleine nach § 22 Abs. 1 GKG Kostenschuldner für die weitere Gebühr.

Die weitere Gebühr entsteht dem ausdrücklichen Wortlaut der Anm. Abs. 1 S. 1, 1. Hs. zu Nr. 1210 GKG-KostVerz. allerdings erst mit Eingang der Akten beim Streitgericht. Ungeachtet dessen ist sie gem. § 12 Abs. 3 S. 3 GKG vor Abgabe als Vorschuss anzufordern.

2.

Hat dagegen der Antragsgegner den Streitantrag gestellt, ist strittig, wer Kostenschuldner der weiteren Gebühr nach Nr. 1201 GKG-KostVerz. wird.

Nach einer Auffassung[1] wird auch in diesem Fall der Antragsteller zum Kostenschuldner der weiteren Gebühr.

Nach der vom OLG Celle vertretenen Auffassung[2] soll dagegen der Antragsgegner zum Kostenschuldner werden.

Soweit man dieser Auffassung folgt, besteht jedenfalls keine Vorschusspflicht, da § 12 Abs. 3 GKG ausdrücklich nur den Abgabeantrag des Antragstellers erfasst und nach § 10 GKG die Tätigkeit des Gerichts in weiterem Umfang, als die Prozessordnungen und das GKG es gestatten, nicht von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden darf. Das Mahngericht muss die Sache in diesem Fall also an das Streitgericht abgeben und darf die Abgabe nicht von der Einzahlung der weiteren Gebühr abhängig machen.

3.

Stellen beide Parteien den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens, haften sie nach § 31 Abs. 1 GKG als Gesamtschuldner auf die weitere Gerichtsgebühr, soweit man nach den Ausführungen unter 2 eine Kostenhaftung des Antragsgegners für seinen Antrag bejaht.[3] Soweit man der Gegenauffassung folgt, haftet nur der Antragsteller für die weitere Gerichtsgebühr.

II.

Ist im Mahnverfahren ein Vollstreckungsbescheid ergangen und wird hiergegen Einspruch eingelegt, so ist das Verfahren von Amts wegen an das zuständige Gericht abzugeben (§ 700 Abs. 3 ZPO). In diesem Fall wird ausschließlich der Antragsteller, der den Vollstreckungsbescheid beantragt hat, Schuldner der weiteren Gerichtsgebühr, nicht der Antragsgegner (§ 22 Abs. 1 S. 2 GKG).

Eine Vorauszahlungs- oder Vorschusspflicht besteht in diesem Fall nicht.

Rechtsanwalt Norbert Schneider

AGS 1/2020, S. 26 - 29

[1] KG AGS 2018, 18 = JurBüro 2018, 21 = RVGreport 2018, 153; OLG Koblenz AGS 2015, 397 u. 2016, 283 = MDR 2015, 1096 = JurBüro 2015, 593 = FamRZ 2016, 77 = NJW-Spezial 2015, 571; LG Osnabrück, Beschl. v. 12.4.2013 – 7 O 2656/12 (340).
[2] Ebenso OLG Frankfurt AGS 2019, 470 = JurBüro 2019, 470 = RVGreport 2019, 395 = NJW-Spezial 2019, 763; OLG Karlsruhe AGS 2018, 566 = MDR 2018, 1408 = JurBüro 2018, 597 = NJW-Spezial 2019, 29; OLG Hamm, Beschl. v. 17.11.2017 – I-25 W 226/17; OLG Oldenburg AGS 2016, 576 = JurBüro 2016, 419 = NdsRpfl 2016, 310.
[3] OLG Frankfurt AGS 2019, 470 = JurBüro 2019, 470 = RVGreport 2019, 395 = NJW-Spezial 2019, 763; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1995, 954.

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