Verfahrensgang

LG Osnabrück (Beschluss vom 19.01.2016; Aktenzeichen 4 O 106/16)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Kostenrechnung des LG Osnabrück vom 19.01.2016 (A 711 J) wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert beträgt 667,50 EUR.

 

Gründe

I. Auf Antrag der Klägerin wurde gegen die Beklagte unter dem 19.10.2015 durch das AG Hagen (als zentrales Mahngericht) ein Mahnbescheid über eine Hauptforderung in Höhe von 10.108,41 EUR erlassen. Gegen diesen ihr am 21.10.2015 zugestellten Mahnbescheid hat die Beklagte am 21.10.2015 Widerspruch eingelegt, wobei sich der Widerspruch gegen den Anspruch insgesamt richtete. Mit Schriftsatz vom 31.12.2015 hat die Beklagte beantragt, das Verfahren an das zuständige Prozessgericht abzugeben.

Das Mahngericht hat nach dem Inhalt des Aktenauszugs im maschinell bearbeiteten Mahnverfahren auf den Antrag der Beklagten durch Abgabeverfügung vom 05.01.2016 "den Rechtsstreit von Amts wegen zur Durchführung des streitigen Verfahrens nach Gesamtwiderspruch" an das benannte Prozessgericht abgegeben.

Mit der Kostenrechnung des LG Osnabrück vom 19.01.2016 wurde die Beklagte aufgefordert, einen weiteren Gerichtskostenvorschuss in Höhe von 667,50 EUR bei der Gerichtskasse einzuzahlen. Ferner wurde die Klägerin zur Einreichung einer Anspruchsbegründung aufgefordert.

Mit Schreiben vom 22.01.2016 hat die Beklagte gegen die Kostenrechnung hinsichtlich des Kostenansatzes Erinnerung eingelegt, die nach einer Stellungnahme des Bezirksrevisors vom 26.01.2016 durch Beschluss des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des LG Osnabrück zurückgewiesen wurde.

Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Beschwerde vom 17.03.2016.

Das LG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie im Oberlandesgericht Oldenburg zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die Beschwerde ist gemäß § 66 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 GKG zulässig, insbesondere wurde das Rechtsmittel formgerecht eingelegt.

Sachlich ist das Rechtsmittel indessen nicht gerechtfertigt.

Die Beklagte haftet für die 2,5 (Gerichts-) Gebühren, die über die bereits im Mahnverfahren erhobene 0,5 Gebühr nach Nr. 1100 Anlage 1 zum GKG hinaus mit der Überleitung in das Prozessverfahren zu erheben sind (Nr. 1210 Anlage 1 zum GKG - Verfahren im Allgemeinen).

Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG ist die Beklagte verpflichtet, die (noch ausstehenden) Kosten für das Verfahren im Allgemeinen nach Nr. 1210 der Anlage 1 zu § 34 GKG zu tragen, weil sie durch ihren Antrag vom 31.12.2015, das Verfahren an das zuständige Prozessgericht (LG Osnabrück) abzugeben, die Durchführung des streitigen Verfahrens im ersten Rechtszug beantragt hat. Da sie durch ihren Antrag auf die Durchführung des streitigen Verfahrens gemäß § 696 Abs. 1 Satz 1 ZPO zum "Angriff" übergegangen ist, haftet sie für die durch ihren Antrag veranlassten Kosten der Instanz (vgl. Binz/Dörndorfer - Dörndorfer, GKG/FamGKG, 3. Auflage (2014) § 22 GKG Rn. 4; Hartmann, Kostengesetze, 46. Auflage (2016), § 22 GKG Rn. 4 Stichwort "Beklagter" - entgegen OLG Koblenz MDR 2015, 1095 in juris Rn. 3), wobei nach Nr. 1210 Anlage 1 zu § 34 GKG die Gebühr mit dem Eingang der Akten bei dem Gericht, an das der Rechtsstreit nach Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird, unter Anrechnung der Gebühr nach Nr. 1100 Anlage 1 zu § 34 GKG entsteht und gemäß § 6 Abs. 1 GKG fällig wird.

Die Vorauszahlungspflicht für die Gerichtsgebühren gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1,

Abs. 3 GKG besteht bei jedem zeitlich selbständigen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides oder Vollstreckungsbescheides und beim Antrag (nur) des Gläubigers auf die Durchführung des streitigen Verfahrens nach der Erhebung des Widerspruchs oder Einspruchs (Hartmann, aaO, § 12 GKG Rn. 12). Vorliegend trifft die Vorauszahlungspflicht die Beklagte.

Nach dem vom Mahngericht erstellten Aktenauszug hat die Klägerin gemäß § 690 Absatz 1 Nr. 5 lediglich das Gericht bezeichnet, das für ein streitiges Verfahren zuständig ist (§ 692 Abs. 1 Nr. 6 ZPO), der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gemäß § 696 Abs. 1 Satz 1 ZPO wurde indes nicht von der Klägerin, sondern von der Beklagten gestellt. Soweit nach dem maschinellen Ausdruck des Mahngerichts ersichtlich, wurde ein (auch) von der Klägerin zu stellender Antrag nicht gemäß § 696 Abs. 1 Satz 2 in den Antrag auf Erlass des Mahnbescheides aufgenommen.

Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG schuldet in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten die Kosten, der das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat.

Dabei sind das Mahnverfahren und das nachfolgende streitigen Verfahren eine Rechtsstreitigkeit im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG. Es kann nach der Konzeption des Gesetzes kein Zweifel darüber bestehen, dass das Mahnverfahren und das nachfolgende streitige Verfahren im prozessrechtlichen Sinne einen einheitlichen Rechtszug darstellen. Der Gesetzgeber hat das Mahnverfahren als eine Vorstufe des streitigen Verfahrens angesehen und es erscheint auch nach dem Sprachgebrauch gekünstelt, die Vorst...

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