Rz. 5

Der einzelne Miterbe (zum Begriff des Miterben siehe § 2033 Rdn 2) kann nur die Leistung des Schuldners an alle Erben fordern (actio pro socio). Er kann daher insbesondere nicht etwa lediglich die Forderung in Höhe seiner eigenen Erbquote geltend machen (und Zahlung an sich verlangen). Dies wäre eine eigenmächtige und somit unzulässige Teilauseinandersetzung. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die übrigen Miterben zustimmen und den fordernden bzw. klagenden Miterben insoweit ermächtigen.[12] § 2039 BGB gewährt dem einzelnen Miterben ein Recht, regelt jedoch keine Pflicht, Ansprüche für die Erbengemeinschaft alleine durchzusetzen. Der einzelne Miterbe ist mithin auch nicht verpflichtet, "Prozesse zur Durchsetzung von Ansprüchen des Nachlasses alleine zu führen", sondern kann sich vorher des Einverständnisses seiner Miterben vergewissern: "Er darf insbesondere bei Ansprüchen, zu deren Verfolgung es weittragender, zweifelhafter oder kostspieliger Maßnahmen bedarf, vorher die Zustimmung der Miterben einholen."[13]

 

Rz. 6

Auch wenn neben dem fordernden Miterben lediglich noch ein weiterer Miterbe vorhanden ist, muss auf Leistung an die Erbengemeinschaft geklagt werden. Dies gilt auch dann, wenn Schuldner der andere Miterbe ist. Der Miterbe kann Leistung direkt an sich verlangen, wenn eine andere Forderung unstreitig nicht mehr besteht.[14] Der fordernde Miterbe müsste dann den Anspruch um den Anteil des anderen Miterben (Schuldners) kürzen. Kann der Schuldner jedoch erfolgreich geltend machen, dass der Nachlass noch nicht teilungsreif ist (weil noch Nachlassverbindlichkeiten oder weitere Nachlassgegenstände vorhanden sind), wird die Klage zur unzulässigen Teilauseinandersetzungsklage. Macht ein Miterbe gegen den Widerspruch der anderen einen (Grundbuchberichtigungs-)Anspruch geltend, liegt ein Rechtsmissbrauch der Prozessführungsbefugnis vor und die Klage ist als unzulässig abzuweisen.[15]

 

Rz. 7

Zum Klageantrag vgl. Rdn 15; zur Haftung für die (Prozess-)Kosten vgl. Rdn 17.

[12] Staudinger/Löhnig, § 2039 Rn 33.
[13] BGH, Urt. v. 17.12.1964 – III ZR 79/63, Rn 44, juris.
[14] Staudinger/Löhnig, § 2039 Rn 18.
[15] BGH, Urt. v. 11.1.1966 – V ZR 160/65, BGHZ 44, 367, 372 LS; OLG Frankfurt, Beschl. v. 23.3.2012 – 19 W 2/12, Rn 4, juris.

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