Rz. 17

Für die Frage der Gewährung von Prozesskostenhilfe kommt es allein auf die Vermögensverhältnisse des klagenden Miterben an. Ein sittenwidriger Umgehungsversuch soll vorliegen können, wenn vermögende Miterben einen vermögenslosen Miterben "vorschieben".[37]

[37] Staudinger/Löhnig, § 2039 Rn 29 m.w.N.

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