Rz. 15

Der Streitwert besteht in voller Höhe des der Erbengemeinschaft zustehenden Anspruchs, da es nicht nur um das anteilige Interesse des Klägers geht.[32] Klagt ein Miterbe gegen einen Miterben auf Feststellung, dass eine Nachlassverbindlichkeit nicht besteht, richtet sich der Streitwert nach dem vollen Wert, den die Nachlassverbindlichkeit haben soll, da die Feststellung der gesamten Erbengemeinschaft zugutekommt.[33] Wird gegen einen Miterben geklagt, der gleichzeitig Nachlassschuldner ist, so wird der Streitwert um den Anteil des verklagten Miterben gekürzt.[34]

[32] Anders/Gehle/Kunze, Stichwort "Erbrechtliche Streitigkeiten", Rn 10; Zöller/Herget, § 3 Rn 16 Stichwort "Erbrechtliche Ansprüche".
[33] Anders/Gehle/Kunze, Stichwort "Erbrechtliche Streitigkeiten", Rn 10; Zöller/Herget, § 3 Rn 16 Stichwort "Erbrechtliche Ansprüche".
[34] BGH NJW 1967, 443 (LS 1); OLG Köln OLGR 1995, 246 (LS 2); Zöller/Herget, § 3 Rn 16 Stichwort "Erbrechtliche Ansprüche"; MüKo/Gergen, § 2039 Rn 33.

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