Keine fiktive Terminsgebühr bei Entscheidung ohne mündliche Verhandlung

Entscheidet das Gericht unter den Voraussetzungen des § 937 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung, weil es die Dringlichkeit bejaht oder weil es den Antrag zurückweist, entsteht keine Terminsgebühr. Zwar handelt es sich – wie ausgeführt – um ein Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung; es fehlt hier auch die weitere Voraussetzung, dass die Entscheidung des Gerichts aufgrund der Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergeht. In den Fällen des § 937 Abs. 2 ZPO bedarf es nämlich nicht der Zustimmung der Parteien, da das Gericht in diesem Fall von Amts wegen ohne mündliche Verhandlung entscheiden darf. Daher entsteht in diesem Fall keine fiktive Terminsgebühr.

Anders verhält es sich, wenn gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch eingelegt worden ist und jetzt ohne mündliche Verhandlung entschieden wird. In diesem Fall ist die mündliche Verhandlung vorgeschrieben, da über den Widerspruch mündlich verhandelt werden muss (§§ 936, 925 Abs. 1 ZPO). Jetzt kann das Gericht nur mit Zustimmung der Beteiligten nach § 128 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Geschieht dies, dann entsteht die Terminsgebühr.

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