Rz. 45

Wird in einem Arrest- oder einstweiligen Verfügungsverfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden, entsteht keine Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104. Für Arrestverfahren folgt dies bereits aus § 922 Abs. 1 ZPO wonach das Gericht wahlweise durch Urteil oder durch Beschluss – und damit ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 4 ZPO) – entscheiden kann. In einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist eine mündliche Verhandlung dagegen gem. § 128 Abs. 1 ZPO grundsätzlich vorgeschrieben (arg. e § 937 Abs. 2 ZPO).[18] Entscheidet das Gericht allerdings nach § 937 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung, weist es also den Antrag zurück oder bejaht es die Dringlichkeit, löst dies keine Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104 aus, da in diesen Fällen die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht der Zustimmung der Parteien bedarf.

 

Beispiel: Der Anwalt des Antragstellers beantragt den Erlass

a) einer einstweiligen Verfügung

b) eines Arrestbeschlusses

(Wert: 10.000 EUR).

Das Gericht

a) erlässt den beantragten Beschluss

b) weist den Antrag ohne mündliche Verhandlung zurück.

In allen Varianten kann keine fiktive Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104 entstehen, weil im Arrestverfahren bereits eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist und im Übrigen das Gericht in allen Fällen nicht der Zustimmung der Parteien bedarf. Es entsteht nur die Verfahrensgebühr.

[18] KG NJW-RR 1992, 576; OLG Köln NJW-RR 2002, 1596; Schockenhoff, NJW 1990, 156; Baumbach/Lauterbach, § 937 Rn 4; Schuschke/Walker, § 937 Rn 5; Stein/Jonas/Grunsky, § 937 Rn 4; Zöller/Vollkommer, § 937 Rn 3; Musielak/Voit/Huber, ZPO, 15. Aufl., 2018, § 937 Rn 4; MüKoZPO/Drescher, § 937 Rn 5.

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