Rz. 46
Entscheidet das Gericht im Anordnungsverfahren durch Anerkenntnisurteil ohne mündliche Verhandlung, löst dies sowohl im Arrestverfahren als auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eine Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104 aus. Für das einstweilige Verfügungsverfahren folgt dies schon daraus, dass hier die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist.[19] Für das Arrestverfahren ergibt sich dies daraus, dass das Gericht bei einer Entscheidung durch (Anerkenntnis-)Urteil in das Urteilsverfahren übergeht, was ihm nach § 922 Abs. 2 ZPO ja freisteht und hier eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist.
Beispiel: Der Anwalt des Antragstellers beantragt den Erlass
a) einer einstweiligen Verfügung
b) eines Arrestbeschlusses
(Wert: 10.000 EUR).
Der Antragsgegner erklärt ein Anerkenntnis, sodass das Gericht durch Anerkenntnisurteil entscheidet.
In beiden Fällen entsteht jetzt eine fiktive Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104.
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