Rz. 46

Entscheidet das Gericht im Anordnungsverfahren durch Anerkenntnisurteil ohne mündliche Verhandlung, löst dies sowohl im Arrestverfahren als auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eine Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104 aus. Für das einstweilige Verfügungsverfahren folgt dies schon daraus, dass hier die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist.[19] Für das Arrestverfahren ergibt sich dies daraus, dass das Gericht bei einer Entscheidung durch (Anerkenntnis-)Urteil in das Urteilsverfahren übergeht, was ihm nach § 922 Abs. 2 ZPO ja freisteht und hier eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist.

 

Beispiel: Der Anwalt des Antragstellers beantragt den Erlass

a) einer einstweiligen Verfügung

b) eines Arrestbeschlusses

(Wert: 10.000 EUR).

Der Antragsgegner erklärt ein Anerkenntnis, sodass das Gericht durch Anerkenntnisurteil entscheidet.

In beiden Fällen entsteht jetzt eine fiktive Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104.

[19] OLG Düsseldorf AGS 2017, 559 = RVGreport 2018, 19; ebenso OLG Zweibrücken AGS 2015, 16 = RVGreport 2015, 20; OLG Oldenburg AGS 2017, 176 (beide allerdings mit unzutreffender Begründung).

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