Fachbeiträge & Kommentare zu Unterhalt

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FF 12/2017, Darlegungs- und... / 1 Gründe:

I. Der Antragsteller macht Ansprüche aus Scheinvaterregress für die Zeit von 16.5.1975 bis Juli 1992 in Höhe von 42.400 EUR geltend. Der Antragsteller hat am 1.6.1972 mit M. S. die Ehe geschlossen. Am 16.5.1975 wurde der Sohn Y. H. geboren und im Geburtsregister der Antragsteller und seine damalige Ehefrau als Eltern eingetragen. Die Ehe des Antragstellers mit der Kindesmutte...mehr

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AGS 12/2017, Zulässigkeit e... / 1 Sachverhalt

Der Antragsteller hatte beim FamG die Scheidung der Ehe beantragt. Dabei wies er darauf hin, dass die Beteiligten einen Ehevertrag geschlossen hatten, in dem sie den Güterstand der Gütertrennung vereinbarten und die gesetzlichen Regelungen zum nachehelichen Unterhalt sowie zum Versorgungsausgleich modifizierten. Ferner bezifferte er vorläufig den Verfahrenswert auf 12.600,00...mehr

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FF 12/2017, Begrenzung des ... / 1 Gründe:

I. [1] Die Beteiligten streiten zweitinstanzlich noch für die Zeit ab Dezember 2016 um die Abänderung der nachehelichen Unterhaltspflicht des im April 1960 geborenen Antragstellers (fortan: Ehemann) gegenüber der im Juli 1963 geborenen Antragsgegnerin (Ehefrau). [2] Die Beteiligten, beide Deutsche, heirateten einander am 4.3.1983. Aus der Ehe gingen die Töchter N., geboren am...mehr

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FF 12/2017, Abtrennung von ... / D. Folgen und Auswirkungen der Rechtskraft der Scheidung

Die nach einer Abtrennung ermöglichte sofortige Scheidung – ggf. noch mit einem sofortigen Rechtsmittelverzicht – führt schneller zur Rechtskraft der Scheidung. Dazu sollte der anwaltliche Berater die Rechtsfolgen der Rechtskraft der Scheidung bedacht und ggf. mit der Mandantschaft besprochen haben:mehr

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FF 12/2017, Begrenzung des ... / 2 Anmerkung

Die Entscheidung beinhaltet einen Beschluss zu einem Abänderungsantrag, den der geschiedene Ehemann gegen seine frühere Ehefrau angestrengt hat. Grunddaten: Neben der Ehescheidung hatte das Familiengericht Saarbrücken den Versorgungsausgleich und den nachehelichen Unterhalt entschieden. Im Verbundverfahre...mehr

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AGS 12/2017, Zulässigkeit e... / 2 Aus den Gründen

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig (lit. a.) und in der Sache begründet; insofern führt sie zur Aufhebung des Beschlusses des FamG v. 11.1.2017 (lit. b.). a) Die Verfahrenswertbeschwerde des Antragstellers, mit der er eine Ermäßigung des am 11.1.2017 festgesetzten Wertes erstrebt, ist zulässig, § 59 FamGKG. Denn das FamG hat im Ausgangspunkt zutreffend nach dem (T...mehr

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FF 12/2017, Das Gesetz zur ... / I. Rechtliche Ausgangssituation

In rechtlicher Hinsicht waren diese Ehen in Deutschland grundsätzlich anzuerkennen, sofern die Ehegatten sie nach ihrem jeweiligen Heimatrecht wirksam geschlossen hatten (Art. 13 Abs. 1 EGBGB). Die Anerkennung konnte nur versagt werden, wenn ein Verstoß gegen den sog. ordre public vorlag (Art. 6 EGBGB) und dieser Verstoß die Unwirksamkeit der Ehe zur Folge hatte. Hierzu hatt...mehr

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FF 12/2017, Abtrennung von ... / bb) Interessen des Antragsgegners des Abtrennungsantrages

Dabei ist aufseiten des sich der Abtrennung widersetzenden Ehegatten insbesondere die wirtschaftliche Bedeutung der abgetrennten Folgesache zu berücksichtigen, wobei dem Elementar- und Krankenvorsorgeunterhalt ein besonderer Stellenwert zukommt.[118] Kommt der Regelung einer Folgesache für den Antragsgegner angesichts dessen konkreter Lebenssituation eine besondere Bedeutung...mehr

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FF 12/2017, Abtrennung von ... / E. Exkurs: Abtrennung von "Nicht-Folgesachen"

Obwohl im Scheidungsverbundverfahren nur bestimmte Familiensachen als Folgesache anhängig gemacht werden können, kommt es immer wieder vor, dass auch nicht verbundfähige Gegenstände irrtümlich als scheinbare Folgesache anhängig gemacht werden. Dies wirft verfahrens- und kostenrechtliche Probleme auf.[176] Nicht verbundfähig sind solche Verfahren, die nicht unter die Kataloge ...mehr

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FF 12/2017, Abtrennung von ... / aa) Interessen des Antragstellers des Abtrennungsantrages

Bei der Beurteilung einer unzumutbaren Härte i.S.d. § 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 FamFG kommen auch alle Härtefallgründe des § 1565 Abs. 2 BGB in Betracht. Dies bedeutet aber im Umkehrschluss nicht, dass beim Vorliegen einer Härtefallscheidung automatisch von einer Abtrennung i.S.v. § 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 FamFG auszugehen ist.[92] Vielmehr können Umstände, die die Voraussetzungen...mehr

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FF 12/2017, Abtrennung von ... / III. Erweiterte Abtrennung einer Unterhaltsfolgesache (§ 140 Abs. 3 FamFG)

Ist eine Kindschaftsfolgesache nach § 140 Abs. 2 Nr. 3 FamFG abzutrennen, ermöglicht § 140 Abs. 3 FamFG auch die gleichzeitige Abtrennung einer Unterhaltsfolgesache aus dem Scheidungsverbund. Voraussetzung sind neben einem entsprechenden Antrag eines Ehegatten wegen der Schutzfunktion des Scheidungsverbundes zusätzlich das Erfordernis eines Zusammenhangs von Unterhaltsfolges...mehr

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zerb 12/2017, Jahrestagung des VorsorgeAnwalt e.V. 2017

Am 12. und 13. Mai 2017 fand die jährliche Haupttagung des VorsorgeAnwalt e.V. am Maschsee im Hotel Courtyard Hannover statt. Für Frühaufsteher begann Ines Braun, Fachanwältin für Familien- und Sozialrecht in Berlin, mit dem Thema Unterhalt für Eltern im Pflegeheim. Wie berechnet man das und wie funktioniert das mit dem Altersvorsorgevermögen von 5 % des gegenwärtigen Jahresb...mehr

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FF 12/2017, 40 Jahre Familienrechtsreform

Götz/Schnitzler (Hrsg.)2017, 371 Seiten, 119 EUR, C.H. Beck Verlag Das vorliegende Buch ist ein überzeugender Beleg für die Sinnhaftigkeit von Jubiläen, die Anlass bieten, den Entstehungszusammenhang und die Entwicklung des zu bejubelnden Geschehens Revue passieren zu lassen. Letzteres haben die 31 Autoren des Sammelbandes in gewinnbringender Weise getan. Ihre Beiträge gehen ...mehr

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FF 12/2017, Begrenzung des ... / Leitsatz

Die Begrenzung des Unterhalts verlangt neben dem Härtegrund – hier: § 1579 Nr. 2 BGB – tatbestandlich stets auch eine grobe Unbilligkeit der Inanspruchnahme für den Unterhaltspflichtigen unter Wahrung der Belange des Unterhaltsberechtigten (hier verneint). (Rn 18) OLG Saarbrücken, Beschl. v. 11.5.2017 – 6 UF 32/17 (AG Saarbrücken)mehr

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FF 12/2017, Abtrennung von ... / A. Regelungen zur Abtrennung in § 140 FamFG

Der Verbund zwischen einer Scheidungssache und familienrechtlichen Folgesachen, die für den Fall der Scheidung von einem Ehegatten rechtzeitig anhängig gemacht werden oder von Amts wegen einzuleiten sind (§ 137 FamFG), dient dem Zweck einer einheitlichen Entscheidung in Scheidungs- und Folgesachen (§ 142 Abs. 1 FamFG). Dieser Verbund führt zu einer gemeinsamen Verhandlung un...mehr

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zfs 12/2017, Fahrlässige Er... / Sachverhalt

Die Kl. begehrt von der Bekl. Versicherungsentschädigung für Gegenstände, die aus ihrer Wohnung entwendet worden sind. Für den Hausrat in ihrer Wohnung M-Straße 9 in M unterhält die Kl. bei der Bekl. eine Hausratversicherung. Zu den versicherten Gefahren gehört Einbruchdiebstahl. Ziff. 2.6.6. der AHR enthält folgende Regelung zum Einbruchdiebstahl: "Einbruchdiebstahl liegt vor...mehr

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zfs 12/2017, Berücksichtigu... / 2 Aus den Gründen:

[23] "… Die von der Kl. geltend gemachten Reparaturkosten sind um 35 % zu kürzen." [24] Zwar kann die Kl. ihren Schaden fiktiv unter Zugrundelegung der Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt abrechnen (hierzu 1.). Allerdings sind auch bei einer fiktiven Abrechnung gewährte Rabatte zu berücksichtigen (hierzu 2.). Im konkreten Fall ist von einem Abzug i.H.v. 35 % auszugehe...mehr

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Verschiedene Tätigkeitsbereiche als Teilbetriebe einer Arztpraxis

Leitsatz Im Hinblick auf die Eigenart der selbstständigen Arbeit, insbesondere das Abstellen auf die persönliche Betätigung, kann bei Teilen einer freiberuflichen Praxis die für die Annahme von Teilbetrieben erforderliche Selbstständigkeit nur dann angenommen werden, wenn sich die freiberufliche Arbeit entweder auf wesensmäßig verschiedene Tätigkeiten in den Teilpraxen mit z...mehr

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Betrieb gewerblicher Art durch Beteiligung an Personengesellschaft

Leitsatz Die Beteiligung einer Stadt an einer gewerblich ­geprägten vermögensverwaltenden Personengesellschaft ist kein Betrieb gewerblicher Art. Normenkette § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG, § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 Abs. 1 Satz 1 KStG Sachverhalt Die Stadt (Klägerin) war im Streitjahr (2008) alleinige Kommanditistin der im Jahr 2000 gegründeten A AG & C...mehr

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§ 19 Länderübersicht / 6. Family provision für weitere Personen

Rz. 159 Antragsberechtigt sind auch Stiefkinder, also Personen, die nicht Kind des Erblassers sind, von diesem jedoch im Hinblick auf seine Ehe mit dessen Elternteil wie ein Familienmitglied behandelt wurden. Die meisten gerichtlichen Entscheidungen betreffen hier die gesetzliche Erbfolge, da Stiefkinder bei der gesetzlichen Erbfolge leer ausgehen. Im Rahme der testamentaris...mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / aa) Allgemeines; Entziehung des Pflichtteils der Kinder

Rz. 43 Die Erbrechtsreform hat diesen Entziehungsgrund inhaltlich unverändert gelassen. Daher kann nach wie vor lediglich die Verletzung einer gegenüber dem Erblasser bestehenden Unterhaltspflicht diesen Tatbestand erfüllen, nicht aber gegenüber dem anderen Elternteil.[128] Rz. 44 Die Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Unterhaltspflicht" hat sich eng an den unterhaltsrechtlic...mehr

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§ 19 Länderübersicht / 4. Pflichtteilsentziehung

Rz. 322 Die Pflichtteilsentziehung (Enterbung) erfolgt durch Testament. Sie muss nicht ausdrücklich, sondern kann auch konkludent durch Nichterwähnung erfolgen, §772 ABGB. Insbesondere braucht der Erblasser den Grund für die Enterbung nicht zu nennen. Er kann sogar die Enterbung vorsorglich (bedingt) für den Fall erklären, dass später einer der Enterbungsgründe gegeben ist.[...mehr

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§ 19 Länderübersicht / 2. Pflichtteile der Abkömmlinge

Rz. 286 Erb- und Pflichtteilsrechte im eigentlichen Sinne stehen allein den Kindern bzw. bei deren Vorversterben den weiteren Abkömmlingen zu, Art. 4:63 B.W. Die Höhe der Forderung entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.[317] Berechnungsgrundlage ist allerdings nicht der reale Nachlass, sondern ein fiktiver Nachlass, welcher durch die hinzurechnungspflichtigen Schen...mehr

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§ 19 Länderübersicht / 1. Allgemeines

Rz. 144 Grundsätzlich herrscht im englischen Recht seit gesetzlicher Aufhebung der Nießbrauchsrechte der Witwe an den Immobilien des Ehemannes (Dower) im 19. Jahrhundert[152] der Grundsatz der Testierfreiheit. Zur Milderung von Härten wurden in England 1938 durch den Inheritance (Family Provision) Act 1938 die Gerichte ermächtigt, zur Sicherung des Unterhalts von abhängigen ...mehr

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§ 19 Länderübersicht / 4. Family allowance

Rz. 583 Der Anfall des gesamten Nachlasses an den personal representative und die Dauer des Nachlassverfahrens führen dazu, dass auf den Unterhalt durch den Erblasser angewiesene Angehörige in der Zwischenzeit völlig mittellos gestellt sein können. Um diese Folgen abzumildern, enthalten die Gesetze der meisten Staaten Regeln über die Gewährung sog. family allowance. Dabei ha...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / (3) Die vom BGH genannten Ausnahmefälle

Rz. 58 Da der BGH ausdrücklich betont hat, dass in Ausnahmefällen auch eine ehebezogene Zuwendung entgeltlich und damit ergänzungsfrei sein kann (siehe Rdn 52), hatte man eigentlich erwartet, dass diese Frage in der kautelarjuristischen Literatur, aber auch in der Rechtsprechung ausführlich behandelt werden würde. Jedoch fehlten hierzu lange Zeit erläuternde Urteile fast völ...mehr

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§ 19 Länderübersicht / 2. Pflichtteilsberechtigte Personen

Rz. 435 Gem. Art. 39 Abs. 1 serbErbG sind die Abkömmlinge und der Ehegatte, in der zweiten Erbordnung die Eltern und die Adoptiveltern stets pflichtteilsberechtigt. Geschwister, Großeltern und weitere Vorfahren sowie mit einer "schwachen Adoption" angenommene Kinder sind es nur, wenn sie dauerhaft erwerbsunfähig sind und ihren Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten k...mehr

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§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / bb) Rechtsnatur der Ausstattung

Rz. 14 Die Ausstattung ist eine Zuwendung, die Eltern an ihr Kind im Hinblick auf die in § 1624 BGB bezeichneten Zwecke tätigen. Daher erfährt sie gegenüber anderen Zuwendungen im Eltern-Kind-Verhältnis eine Sonderbehandlung. Eine Ausstattung erfolgt grundsätzlich ohne Gegenleistung. Von der Schenkung unterscheidet sich die Ausstattung durch ihren besonderen Zuwendungszweck,...mehr

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§ 5 Der Nachlass als wertbi... / 1. Nachlass-Bilanz

Rz. 30 Die anzusetzenden Vermögensgegenstände und Schulden können in einer Art Nachlass-Bilanz[66] dargestellt werden.mehr

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§ 19 Länderübersicht / II. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 341 Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge. Es tritt Erbfolge nach Stämmen ein, Art. 931 ZGB. In zweiter Ordnung erben die Eltern und die Geschwister sowie ggf. deren Abkömmlinge, wobei ein Elternteil ein Viertel dessen erhält, was Eltern und Geschwistern zusammen anfällt, Art. 933 ZGB. Großeltern gehören nicht mehr zu den gesetzlichen Erben. Sie erhalten Unterhalt, w...mehr

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§ 19 Länderübersicht / III. Testamentarische Erbfolge

Rz. 549 Das ungarische Erbrecht kannte bisher lediglich einseitige letztwillige Verfügungen. Gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge waren grundsätzlich unzulässig. Das neue ZGB hat aber das gemeinschaftliche Testament unter Ehegatten wieder eingeführt. Eine Besonderheit des ungarischen Rechts ist der Unterhaltsvertrag, mit dem der Vertragspartner gegen Zahlung einer Le...mehr

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§ 19 Länderübersicht / 5. Family provision für den nichtehelichen Lebensgefährten

Rz. 158 Ein nichtehelicher Lebensgefährte (cohabitee), also eine Person, die mit dem Erblasser während der letzten zwei Jahre vor dem Erbfall im selben Haushalt wie Ehemann und Ehefrau zusammengelebt hat, ist ebenfalls antragsberechtigt.[185] Zur Bemessung des Betrages kommt es auf die Dauer des Zusammenlebens wie auch auf den Beitrag des Lebensgefährten zum Wohl der Familie...mehr

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§ 19 Länderübersicht / II. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 355 Erben erster Ordnung sind der Ehegatte und die Abkömmlinge. Das Ehegattenerbrecht kommt in gleicher Weise auch dem Ehegatten aus einer gleichgeschlechtlichen Ehe zu.[392] In zweiter Ordnung erben die Eltern bzw. weitere Vorfahren und der Ehegatte, in dritter die Geschwister, im Übrigen die weiteren Verwandten bis zur vierten Linie. Eheliche und uneheliche Verwandte s...mehr

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§ 19 Länderübersicht / 5. Katalonien

Rz. 505 Im katalonischen Recht[497] sind die Abkömmlinge und die Eltern pflichtteilsberechtigt. Der Pflichtteil ist allerdings sehr begrenzt, da der Ehegatte auch neben Abkömmlingen bei gesetzlicher Erbfolge einen Nießbrauch am gesamten Nachlass erhält. Der Pflichtteil beschränkt sich auf insgesamt ein Viertel des Nachlasses (Art. 451–5 CCCat). Testamentarische Erben, Pflich...mehr

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§ 19 Länderübersicht / 18. Mexiko

Rz. 260 Die Vereinigten Staaten von Mexiko bestehen aus 31 Staaten und einem Bundesdistrikt ohne einheitliches Zivilrecht und ohne einheitliches internationales bzw. interlokales Kollisionsrecht. Art. 121 Abs. 2 der mexikanischen Bundesverfassung wird in den meisten Einzelstaaten dahingehend ausgelegt, dass bewegliche und unbewegliche Güter erbrechtlich dem jeweiligen Belege...mehr

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§ 19 Länderübersicht / 1. Pflichtteilsberechtigung

Rz. 344 Der Pflichtteil gewährt Anspruch auf einen Geldbetrag in Höhe des dem Pflichtteil entsprechenden Anteils am Nachlass. Pflichtteilsberechtigt sind gem. Art. 991 ZGB die Abkömmlinge, der Ehegatte und die Eltern des Erblassers, soweit sie zur gesetzlichen Erbfolge berufen wären. Die Großeltern haben kein Pflichtteilsrecht. Jedoch haftet der testamentarische Erbe subsidi...mehr

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§ 19 Länderübersicht / 12. Israel

Rz. 196 Art. 137 des israelischen Erbgesetzes vom 10.11.1965 (ErbG) knüpft das Erbstatut an den letzten Wohnsitz des Erblassers an. Als Wohnsitz gilt nach Art. 135 ErbG der Ort, an dem sich der Lebensmittelpunkt befindet. Damit kommt es faktisch regelmäßig zum Gleichklang mit der EUErbVO. Allerdings kennt das israelische Recht nicht die Möglichkeit einer erbrechtlichen Recht...mehr

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§ 2 Gläubiger und Schuldner... / c) Wegfall des Pflichtteils des Lebenspartners

Rz. 33 Das Erb- und damit auch das Pflichtteilsrecht des überlebenden gleichgeschlechtlichen Lebenspartners entfälltmehr

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§ 19 Länderübersicht / 19. Neuseeland

Rz. 262 Das neuseeländische internationale Erbrecht entspricht weitgehend dem englischen Kollisionsrecht (siehe Rdn 119 ff.). Allerdings wird im neuseeländischen IPR die erbrechtliche Nachlassspaltung wie in Australien auch auf die family provision erstreckt. Eine Beschränkung der family protection auf Erbfälle nach einem Erblasser mit letztem domicile im Inland kennt das ne...mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / bb) Entziehung des Elternpflichtteils

Rz. 46 Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass die Eltern gegenüber ihren unverheirateten Kindern grundsätzlich die Art der Unterhaltsgewährung frei bestimmen dürfen (§ 1612 Abs. 2 S. 1 BGB). Daher berechtigt nicht zur Pflichtteilsentziehung, wenn ausreichende Mittel für die Heimunterbringung der Kinder zur Verfügung gestellt werden.[138] Jedoch kann eine Verletzung der U...mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Rec... / b) Konkrete Berührungspunkte zum Erb- und Pflichtteilsverzicht

Rz. 38 Konkrete Berührungspunkte zu dieser aktuellen Entwicklung im Ehevertragsrecht ergeben sich aus zwei Umständen: Zum einen werden zu Recht Erb- und insbesondere Pflichtteilsverzichte im Zusammenhang mit ehevertraglichen Regelungen und Scheidungsvereinbarungen getroffen, um auch im Falle des Todes eines Ehegatten zu einer sachgerechten Regelung zu gelangen. Im Rahmen der...mehr

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§ 19 Länderübersicht / 2. Pflichtteilsberechtigung

Rz. 213 Zu den pflichtteilsberechtigten Personen (legittimari) gehören gem. Art. 536 Abs. 1 C.C. der Ehegatte – sowie die Mitglieder einer eingetragenen Partnerschaft, die ehelichen und unehelichen Kinder und die ehelichen Aszendenten (also auch die Großeltern, nicht aber die nichtehelichen Aszendenten). Im Rahmen der Erbfolge nach Stämmen rücken die weiter entfernten – ehel...mehr

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§ 19 Länderübersicht / 6. Durchsetzung der Pflichtteilsrechte

Rz. 328 Der Pflichtteil ist Geldforderung. Er kann aber frühestens ein Jahr nach Eintritt des Erbfalls geltend gemacht werden, § 765 Abs. 1 ABGB. Eine Abfindung in Nachlassgegenständen erfordert das Einvernehmen von Erben und Pflichtteilsberechtigtem. Neu eingeführt durch die Erbrechtsreform 2015 ist die Möglichkeit der Pflichtteilsstundung. Diese kann auf testamentarische A...mehr

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§ 19 Länderübersicht / 2. Florida

Rz. 593 Der überlebende Ehegatte erhält gem. Art. 732.201 Florida Probate Code ein Wahlrecht (elective share), das sich auf 30 % des ergänzten Nachlasses[576] (augmented estate) beläuft. Dieser Nachlass ist in Art. 732.2035, 2045 Florida Probate Code definiert und umfasst insbesondere auch sämtliche bis zum Tod des Erblassers widerruflichen Verfügungen zugunsten Dritter, unt...mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Rec... / f) Ehegattenzuwendungen

Rz. 183 Die sog. ehebezogene (auch unbenannte) Zuwendung unter Ehegatten ist nach der Rechtsprechung des BGH i.d.R. objektiv unentgeltlich und im Erbrecht grundsätzlich wie eine Schenkung zu behandeln, und zwar auch im Hinblick auf etwaige Pflichtteilsergänzungsansprüche.[353] Jedoch hat der BGH im Einzelfall Ausnahmen für möglich gehalten: Wenn die Zuwendung nach den konkre...mehr

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§ 19 Länderübersicht / 5. Statut der Pflichtteilsrechte

Rz. 564 Im Kollisionsrecht der US-Staaten schlägt sich nieder, dass die Funktionen des aus dem Erbrecht entfernten Pflichtteils nun von verschiedensten anderen Rechtsinstituten mit jeweils eigener Ausgestaltung und Zielsetzung wahrgenommen werden. So wird der Anspruch des Ehegatten und unterhaltsbedürftiger Familienangehöriger auf Unterhalt während einer bestimmten Zeit unmi...mehr

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§ 19 Länderübersicht / IV. Pflichtteilsrecht

Rz. 550 Der Pflichtteil besteht – wie im deutschen und österreichischen Recht – aus einer Geldforderung, Pflichtteilsberechtigt sind die Abkömmlinge und – bei Fehlen von Abkömmlingen – die Eltern, sowie der Ehegatte bzw. der eingetragene Lebenspartner. Der Pflichtteil beläuft sich für einen Abkömmling auf ein Drittel des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Auch die Eltern erha...mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / 1. Kreis der Pflichtteilsberechtigten

Rz. 25 § 2333 Abs. 2 BGB erklärt die für Abkömmlinge bestehenden Pflichtteilsentziehungsgründe nach § 2333 Abs. 1 BGB auch hinsichtlich des Eltern- oder Ehegattenpflichtteils für entsprechend abwendbar. Mit der einhergehenden Beseitigung der Sondervorschriften des § 2334 BGB (a.F.) zur Entziehung des Pflichtteils gegenüber einem Elternteil und des § 2335 BGB (a.F.) zur Entzi...mehr

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§ 19 Länderübersicht / III. Pflichtteilsrecht (legal rights)

Rz. 184 Der Pflichtteil (legal right) beläuft sich für den überlebenden Ehegatten bzw. den Partner aus einer gleichgeschlechtlichen civil partnership auf ein Drittel des beweglichen Vermögens neben Abkömmlingen des Erblassers[220] und auf die Hälfte, wenn der Erblasser keine Abkömmlinge hinterließ. Die Kinder, ggf. die Enkel des Erblassers erhalten neben einem Ehegatten zusa...mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / e) Verschulden, "Vorsatz im natürlichen Sinn"

Rz. 64 Die Pflichtteilsentziehung setzt bei allen Entziehungsgründen ein Verschulden des Pflichtteilsberechtigten voraus.[183] Nach der Grundsatzentscheidung des BVerfG vom 19.4.2005[184] ist dieses, entgegen der früheren Auffassung der Zivilgerichte,[185] bei dem Entziehungsgrund nach § 2333 Abs. 1 Nr. 1 BGB aber nicht im strafrechtlichen Sinne zu verstehen, sondern es genü...mehr