Rz. 262

Das neuseeländische internationale Erbrecht entspricht weitgehend dem englischen Kollisionsrecht (siehe Rdn 119 ff.). Allerdings wird im neuseeländischen IPR die erbrechtliche Nachlassspaltung wie in Australien auch auf die family provision erstreckt. Eine Beschränkung der family protection auf Erbfälle nach einem Erblasser mit letztem domicile im Inland kennt das neuseeländische Recht daher nicht. Vielmehr können Klagen auf family protection in Neuseeland auch dann erhoben werden, wenn der mit domicile im Ausland verstorbene Erblasser dort unbewegliches Vermögen hinterlassen hat.

 

Rz. 263

Pflichtteile ergeben sich aus dem Family Protection Act 1955 für den Ehegatten, die Kinder und Enkel sowie – falls sie vom Erblasser bis zu seinem Tode Unterhalt erhielten – Stiefkinder und Eltern. Dem Ehegatten gleich steht der Partner aus einer noch beim Tode bestehenden verschieden- oder gleichgeschlechtlichen faktischen Lebensgemeinschaft (de facto partner, Sect. 4A Family Protection Act 1955) oder aus einer civil union. Das System der family protection ist weitgehend der family provision des englischen Rechts vergleichbar. Das Gericht entscheidet über die Klage eines im Testament vernachlässigten Erben nach seinem Ermessen. Die Frist für die Geltendmachung einer entsprechenden Klage beträgt zwölf Monate seit Bewilligung des grant of administration für den Nachlassverwalter in Neuseeland.

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