Rz. 119

Die EUErbVO gilt in Großbritannien nicht, da das Vereinigte Königreich an den justiziellen Maßnahmen der EU nicht automatisch teilnimmt und für die EUErbVO kein opt in erklärt hat (vgl. EG 83 EUErbVO). Insoweit hat daher auch der Brexit im Erbrecht keinerlei Änderungen zur Folge.

Großbritannien ist Mehrrechtsstaat mit zwei Rechtsgebieten: England und Wales einerseits und Schottland andererseits.[118] Für die Praxis ergibt sich aus der territorialen Rechtsspaltung das Erfordernis, nach Verweisung auf das britische Recht aufgrund der Staatsangehörigkeit des Erblassers zunächst die einschlägige Teilsrechtsordnung festzustellen. Da in Großbritannien auch das interlokale Kollisionsrecht nicht vereinheitlicht ist, ist bei einem britischen Staatsangehörigen gem. Art. 34 Abs. 2 EUErbVO zunächst festzustellen, mit welcher Teilrechtsordnung der Erblasser aufgrund gewöhnlichen Aufenthalts etc. am engsten verbunden war. Anschließend wäre eine Rückverweisung auf das deutsche bzw. die Weiterverweisung auf das Recht einer weiteren Teilrechtsordnung bzw. eines Drittstaates zu ermitteln. Da aber das interlokale mit dem internationalen Erbkollisionsrecht übereinstimmt,[119] können die interlokale und internationale Weiterweisung gemeinsam behandelt werden.

[118] Zusammen mit Nordirland bildet Großbritannien das Vereinigte Königreich. Das nordirische Recht entspricht jedoch weitgehend dem von England und Wales. Die sich anschließende Darstellung des schottischen Rechts beschränkt sich darauf, Besonderheiten des schottischen Rechts im Vergleich zum englischen hervorzuheben.
[119] Siehe Christmann, Vergleich, S. 322.

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