Rz. 355
Erben erster Ordnung sind der Ehegatte und die Abkömmlinge. Das Ehegattenerbrecht kommt in gleicher Weise auch dem Ehegatten aus einer gleichgeschlechtlichen Ehe zu.[392] In zweiter Ordnung erben die Eltern bzw. weitere Vorfahren und der Ehegatte, in dritter die Geschwister, im Übrigen die weiteren Verwandten bis zur vierten Linie. Eheliche und uneheliche Verwandte sind gleichgestellt.[393] Es tritt Repräsentation und Erbfolge nach Stämmen ein. Nähere Verwandte schließen gradfernere von der Erbfolge aus. Erben gleicher Ordnung erben zu gleichen Teilen. Der Ehegatte erhält jedoch als Erbe erster Ordnung mindestens ein Viertel (Art. 2139 CC) und als Erbe zweiter Ordnung zwei Drittel. Neben weiteren Ordnungen ist der Ehegatte gesetzlicher Alleinerbe. Er verdrängt also bereits Geschwister (dritte Ordnung) des Erblassers vollständig von der gesetzlichen Erbfolge. Daneben erhält der Ehegatte einen (auf seinen Erbteil nicht anzurechnenden) Anspruch auf Unterhalt, Art. 2018 CC. Dieser Unterhaltsanspruch steht auch dem bedürftigen nichtehelichen Lebensgefährten des Erblassers zu, wenn dieser mindestens zwei Jahre mit dem Erblasser zusammengelebt hatte, Art. 2020 CC.
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