Rz. 435

Gem. Art. 39 Abs. 1 serbErbG sind die Abkömmlinge und der Ehegatte, in der zweiten Erbordnung die Eltern und die Adoptiveltern stets pflichtteilsberechtigt. Geschwister, Großeltern und weitere Vorfahren sowie mit einer "schwachen Adoption" angenommene Kinder sind es nur, wenn sie dauerhaft erwerbsunfähig sind und ihren Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können. Da nur derjenige pflichtteilsberechtigt ist, der auch gesetzlicher Erbe wäre (Art. 39 Abs. 3 serbErbG), ist der vom Erblasser dauerhaft getrennt lebende Ehegatte in den meisten Fällen automatisch auch vom Pflichtteil ausgeschlossen (siehe Rdn 430).

 

Rz. 436

Eine – vollständige oder teilweise – Entziehung des Pflichtteils ist durch ausdrückliche testamentarische Anordnung möglich, wenn der Pflichtteilsberechtigte schwerwiegend seine gesetzlichen oder sittlichen Pflichten gegenüber dem Erblasser verletzt hat, vorsätzlich eine Straftat gegen ihn, seinen Ehegatten oder seine Abkömmlinge begangen hat, sich beleidigend oder grob benommen hat oder einen ehrlosen Lebenswandel führt (Art. 61 serbErbG). Eine Pflichtteilsentziehung in guter Absicht erfolgt bei einem überschuldeten oder verschwenderischen Abkömmling, indem dessen minderjährige oder erwerbsunfähige Abkömmlinge eingesetzt werden, Art. 64 serbErbG.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge