Die Entscheidung beinhaltet einen Beschluss zu einem Abänderungsantrag, den der geschiedene Ehemann gegen seine frühere Ehefrau angestrengt hat.

Grunddaten:

Eheschließung: 4.3.1983,
Trennung: Augst 2012,
Ehescheidung: 23.12.2014.

Neben der Ehescheidung hatte das Familiengericht Saarbrücken den Versorgungsausgleich und den nachehelichen Unterhalt entschieden. Im Verbundverfahren war vorgesehen, dass bis Februar 2023 nachehelicher Unterhalt in Höhe von monatlich 386 EUR zu zahlen war.

Aus der Ehe waren zwei inzwischen volljährige Töchter hervorgegangen. Der Mann, Jahrgang 1960, war Gärtner im städtischen Dienst, die Ehefrau, Jahrgang 1963, ohne erlernten Beruf, war als Küchenhilfe in Teilzeit als tätig.

Durch Verbundbeschluss war ein nachehelicher Unterhaltsanspruch geregelt bis Februar 2023.

Seit Dezember 2013 bestand eine eheähnliche Beziehung zu einem anderen Mann, der einen Sohn im Alter von zwölf Jahren hat. Die Beziehung war jedoch von Anfang an als distanzierte Lebensgemeinschaft geführt worden, die Ehefrau hatte ihre eigene Wohnung aufrechterhalten, unstreitig jedoch in erster Linie, weil sie nahe an der Arbeitsstelle lag.

Der geschiedene Ehemann wollte im Abänderungsverfahren erreichen, dass der Unterhalt ab 1.12.2016 wegen Verwirkung entfällt.

Das Familiengericht Saarbrücken hatte diesem Antrag in vollem Umfang stattgegeben und damit eine Reduzierung des Unterhalts auf null vorgesehen.

Das OLG hat die Entscheidung kassiert und den Unterhaltsanspruch aus dem Verbundbeschluss bestehen lassen, und zwar in voller Höhe.

Die Entscheidung stellt vor allem darauf ab, dass es sich bei der Ehe um eine lange Ehe gehandelt hat. Unstreitig bestand bis zur Rechtshängigkeit ein Zeitraum von 30 Jahren und nicht 31 Jahren. Insofern kann ich von einem Familiensenat erwarten, dass er die Ehezeit richtig berechnet und den Ehezeitraum nicht länger macht, als tatsächlich vom Gesetz vorgesehen.

Das Familiengericht hat unstreitig festgestellt, dass die verfestigte Lebensgemeinschaft seit Dezember 2013 bestand, also zum Zeitpunkt der Entscheidung des OLG seit mehr als drei Jahren.

Sämtliche objektiven Kriterien für eine verfestigte distanzierte Lebensgemeinschaft bestanden entsprechend der Checkliste, die für verfestigte Lebensgemeinschaften auch in der Form der distanzierten Lebensgemeinschaft bestehen.[1]

Unstreitig bestand die Lebensgemeinschaft seit mehr als drei Jahren. Insofern war zwar keine gemeinsame Wohnung vorhanden, jedoch hielt sich die geschiedene Ehefrau jedes Wochenende im Haushalt des Lebensgefährten auf, der für diese Wochenenden auch für sie aufkam, sodass auch der wirtschaftliche Aspekt vorhanden ist. Hinzu kommen die Teilnahme an Familienfesten, gemeinsame Besuche von Familienmitgliedern, gemeinsame Urlaube, alleine vier Urlaube an verschiedenen Orten im Ausland und in Deutschland, die ausschließlich von dem Lebensgefährten finanziell abgedeckt wurden.

Das Paar trat auch in der näheren Umgebung bei Festen nach außen hin als Paar auf und wurde auch als Paar wahrgenommen.

Insofern gab es eine zweifellos in allen Bereichen aufeinander abgestimmte Beziehung, welche die Bedürfnisse beider Partner, Berufstätigkeit und Kinderbetreuung abgewogen regelte.

In der Entscheidung des Amtsgerichts Saarbrücken heißt es zutreffend wörtlich:

Zitat

"Damit entspricht die Gemeinschaft von Intensität her einem ehelichen Zusammenleben. Die Antragsgegnerin hat sich damit aus der ehelichen Solidarität gelöst und zu erkennen gegeben, dass sie diese nicht mehr benötigt."

Es liegt im Ergebnis unter Berücksichtigung der zeitlichen Komponente von zumindest drei Jahren eine verfestigte Lebensgemeinschaft i.S.d. § 1579 Nr. 2 BGB vor. Dem entspricht auch die inzwischen gefestigte Rechtsprechung des BGH zur distanzierten verfestigten Lebensgemeinschaft mit den Entscheidungen des BGH vom 30.3.2011,[2] 13.7.2011[3] und 5.10.2011.[4]

Fazit

1. Bedauerlicherweise hat das OLG Saarbrücken diese Entscheidungen nicht in den Vordergrund gestellt, sondern eine uralte Entscheidung aus dem Jahre 1985, also vor 32 Jahren, noch älter als die Eheleute verheiratet waren. Diese Entscheidung, die auf die Ehedauer abstellt, ist allerdings noch vor der ersten Änderung des § 1579 BGB erfolgt, also vor dem ersten Abänderungsgesetz, das am 1.4.1986 in Kraft trat.[5] Das OLG hat bedauerlicherweise die Kriterien für eine distanzierte Lebensgemeinschaft zwar erwähnt, diese jedoch im Grunde genommen als nicht so gravierend angesehen.

2. Höher bewertet wurde der Unterschied der Einkommensverhältnisse, was auch nicht zutreffend ist, weil der Ehemann ein Nettoeinkommen von rund 1.770 EUR aus Vollzeittätigkeit bezieht und eine Unfallrente, die man nicht ohne Weiteres einfach hinzurechnen kann.

3. Unberücksichtigt blieb in dem Zusammenhang auch in der Entscheidung des OLG, dass das Zusammenwohnen am Wochenende in der Wohnung des Partners regelmäßig erfolgt, wobei der Partner im Zweifel den Betrag auch bezahlen dürfte, der sich aus dem Zusammenwohnen am Wochenende (Freitag bis Sonntag...

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