Die nach einer Abtrennung ermöglichte sofortige Scheidung – ggf. noch mit einem sofortigen Rechtsmittelverzicht – führt schneller zur Rechtskraft der Scheidung. Dazu sollte der anwaltliche Berater die Rechtsfolgen der Rechtskraft der Scheidung bedacht und ggf. mit der Mandantschaft besprochen haben:

Die Zuständigkeit des Gerichtes der Ehesache endet. Wenn der unterhaltspflichtige Ehegatte an einem anderen Wohnort wohnt, ist für weitere Verfahren, z.B. auf Nachscheidungsunterhalt und Unterhalt des volljährigen Kindes, daher ein anderes Gericht zuständig. Auch die weitere Anhängigkeit eines abgetrennten Versorgungsausgleichs (siehe § 140 Abs. 2 Nr. 4 FamFG) ändert nichts daran, dass die Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens endet und damit auch die Zuständigkeit des Gerichts der Ehesache!
Beim Ehegattenunterhalt wird materiell-rechtlich und auch verfahrensrechtlich streng zwischen dem Trennungsunterhalt und dem Geschiedenenunterhalt unterschieden. Trennungsunterhalt kann nur beansprucht werden ab dem Zeitpunkt der Trennung der Parteien bis zur Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses. Scheidungsunterhalt (Geschiedenenunterhalt) ist dagegen ab Rechtskraft der Scheidung zu zahlen. Beide Ansprüche sind mithin nicht identisch. Die Pflicht zum nachehelichen Unterhalt beginnt mit dem Tag, an dem die Rechtskraft des Scheidungsurteils eintritt, sodass der Unterhalt monatsanteilig zu berechnen ist.[164]
Wegen der unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen wirkt auch die für den Trennungsunterhalt erklärte Mahnung nicht automatisch auf den nachehelichen Unterhalt fort. Die Mahnung des nachehelichen Unterhalts kann auch noch nicht vor dem Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsanspruchs wirksam erklärt werden, denn eine Mahnung, der noch kein fälliger gesetzlicher Anspruch zugrunde liegt, begründet keinen Verzug.[165]
Ungeachtet der Zeitschranke des § 1605 Abs. 2 BGB besteht ein Auskunftsanspruch zur Geltendmachung des nachehelichen Unterhalts auch dann, wenn zum Trennungsunterhalt Auskunft erteilt wurde.[166] Dies gilt auch dann, wenn der auf Trennungsunterhalt gestützte Auskunftsantrag abgewiesen worden ist.[167]
Mit der Scheidung endet der Anspruch des Ehegatten auf Verfahrenskostenvorschuss. Unter geschiedenen Ehegatten besteht keine Verfahrenskostenvorschusspflicht.[168] Offen ist, ob der Eintritt der Rechtskraft der Scheidung den Vorschussanspruch dann nicht entfallen lässt, wenn der Verfahrenskostenvorschusspflichtige vor Rechtskraft der Scheidung in Verzug gesetzt worden ist.[169]
Ab dem Zeitpunkt der Scheidung ist bei der Wohnwertberechnung[170] (spätestens) der volle objektive Mietwert anzusetzen. Auch können Tilgungsleistungen nicht mehr unterhaltsrechtlich in Abzug gebracht werden.
Mit der Rechtskraft der Ehescheidung erlischt für den berechtigten Ehepartner i.d.R. der Versicherungsschutz durch die Familienversicherung aus § 10 SGB V. Nach § 188 Abs. 4 SGB V setzt sich – bei Fehlen eines vorrangigen Versicherungstatbestandes – die Versicherung mit dem Tag der Beendigung der Familienversicherung durch Rechtskraft der Ehescheidung als freiwillige Mitgliedschaft fort, es sei denn das Mitglied erklärt innerhalb von zwei Wochen nach erfolgtem Hinweis durch die Krankenkasse seinen Austritt. Dieser ist gemäß § 188 Abs. 4 S. 3 SGB V aber nur beim Bestehen einer anderweitigen Versicherung möglich. Mit der freiwilligen Versicherung ist die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verbunden.[171]
An der Mitversicherung der Kinder im Rahmen der gesetzlichen Familienversicherung ändert sich durch die Scheidung ihrer Eltern grundsätzlich nichts.
Ist ein unterhaltsberechtigter Ehegatte nach beamtenrechtlichen Vorschriften über seinen unterhaltspflichtigen Ehegatten beihilfeberechtigt, so endet diese Beihilfeberechtigung mit Rechtskraft der Ehescheidung.[172]
Ist ein Elternteil nach beamtenrechtlichen Vorschriften beihilfeberechtigt, so besteht eine solche Beihilfeberechtigung auch für die Kinder. Daran ändert auch die Scheidung der Eltern nichts.[173]
Mit Rechtskraft der Scheidung beginnt die Verjährungsfrist für den Zugewinnausgleichsanspruch.
Das gesetzliche Pflichtteilsrecht des Ehegatten entfällt mit der Rechtskraft der Scheidung.
Spätestens jetzt muss die Bezugsberechtigung bei Lebensversicherungen umgestellt werden! Denn die Erklärung des Versicherungsnehmers in einem Versicherungsantrag, im Falle seines Todes solle "der Ehegatte der versicherten Person" Bezugsberechtigter der Versicherungsleistung sein, ist auch im Fall einer späteren Scheidung der Ehe regelmäßig dahin auszulegen, dass der mit dem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Festlegung der Bezugsberechtigung verheiratete Ehegatte begünstigt sein soll.[174]
Mit der Rechtskraft der Scheidung beginnt die vier Jahre andauernde Pflicht des Beteiligten, dem in diesem Verfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, jede Änderung seiner Adresse und jede wesentliche Verbesserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse dem Gericht unaufgefordert mitzu...

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