Rz. 260

Die Vereinigten Staaten von Mexiko bestehen aus 31 Staaten und einem Bundesdistrikt ohne einheitliches Zivilrecht und ohne einheitliches internationales bzw. interlokales Kollisionsrecht. Art. 121 Abs. 2 der mexikanischen Bundesverfassung wird in den meisten Einzelstaaten dahingehend ausgelegt, dass bewegliche und unbewegliche Güter erbrechtlich dem jeweiligen Belegenheitsrecht unterliegen(sog. absolute Nachlassspaltung). Für in diesen mexikanischen Staaten belegenes Vermögen eines Erblassers mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland tritt daher aus mexikanischer Sicht Nachlassspaltung ein, während aus Sicht der EUErbVO der gesamte Nachlass nach dem deutschen Aufenthaltsrecht zu beurteilen ist.

Davon abweichend verweisen aber die Erbkollisionsrechte von Puebla und San Luis für den beweglichen Nachlass, das IPR von Quintana Roo für den gesamten Nachlass auf das Wohnsitzrecht.

 

Rz. 261

Pflichtteilsrechte kennen die mexikanischen Rechtsordnungen nicht.[296] Nach dem ZGB des Bundesdistrikts (CC DF) und vielen anderen Zivilgesetzen entstehen aber mit dem Erbfall für bestimmte nahe Angehörige Unterhaltsansprüche gegen den Nachlass. Dies gilt für Abkömmlinge, Aszendenten und Geschwister. Nichteheliche Lebensgefährten sind ebenfalls unterhaltsberechtigt, wenn die Gemeinschaft mindestens fünf Jahre gedauert hatte oder gemeinsame Kinder existieren (Art. 1368 CC DF). Der Unterhaltsanspruch entsteht, wenn der Berechtigte minderjährig oder arbeitsunfähig und nicht in der Lage ist, sich aus seinem eigenen Vermögen zu unterhalten.[297] Der zwingend als laufende Rente zu zahlende Unterhalt bemisst sich nach dem Ertrag, den der gesetzliche Erbteil des Berechtigten abwerfen würde: Er darf diesen Betrag nicht übersteigen, muss aber mindestens die Hälfte dieses Betrages erreichen. Gesetzliche Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge. Eheliche sind unehelichen Abkömmlingen gleichgestellt. Der Ehegatte (und der anerkannte Lebensgefährte) erbt mit ihnen zu gleichen Teilen nach Köpfen, wobei er sich jedoch sein eigenes Vermögen auf den Erbteil anrechnen lassen muss. Ein Verzicht auf Erbrechte zu Lebzeiten des Erblassers ist nicht möglich. Da gem. Art. 1 Abs. 2 lit. e EUErbVO solche Unterhaltsansprüche, die erst mit dem Erbfall entstehen, nicht vom Anwendungsbereich der EUErbVO ausgeschlossen sind, fallen auch diese Ansprüche als "Pflichtteil" i.S.d. mexikanischen Rechts unter die EUErbVO.

[296] Neumayer, in: FS Ferid, 1978, S. 679.
[297] Frisch-Phillip, in: Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann, Mexiko Grdz. F Rn 136; Huber, Das Pflichtteilsrecht aus positivrechtlicher, rechtsvergleichender und rechtspolitischer Sicht, 1998, S. 85 ff.

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