Rz. 196

Art. 137 des israelischen Erbgesetzes vom 10.11.1965 (ErbG) knüpft das Erbstatut an den letzten Wohnsitz des Erblassers an. Als Wohnsitz gilt nach Art. 135 ErbG der Ort, an dem sich der Lebensmittelpunkt befindet. Damit kommt es faktisch regelmäßig zum Gleichklang mit der EUErbVO. Allerdings kennt das israelische Recht nicht die Möglichkeit einer erbrechtlichen Rechtswahl. Das Haager Testamentsformübereinkommen ist für Israel seit dem 10.1.1978 in Kraft. In den palästinensischen Autonomiegebieten gilt das israelische staatliche Erbgesetz nicht, sondern es gelten religiöse Rechte, so dass es auf das Bekenntnis des Erblassers ankommt.

 

Rz. 197

Das israelische ErbG kennt keine Pflichtteile. Der überlebende Ehegatte, der nach dem einschlägigen (religiösen) Eherecht unterhaltsberechtigt war, kann aber Unterhalt gegen den Nachlass einklagen – auch in Ergänzung neben einem gesetzlichen oder testamentarischen Erbteil, Art. 56 ff. ErbG. Das gleiche Recht steht minderjährigen, kranken und behinderten Kindern zu, verwaisten Enkeln und unterhaltsberechtigten Eltern. Erforderlichenfalls kann das Gericht Leistungen, die der Erblasser in den letzten beiden Lebensjahren ohne angemessene Gegenleistung erbracht hatte, dem Nachlass zurechnen – ausgenommen der üblichen Gelegenheitsgeschenke. Ein Verzicht auf den Unterhaltsanspruch zu Lebzeiten des Erblassers ist nicht möglich.

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