Rz. 33

Das Erb- und damit auch das Pflichtteilsrecht des überlebenden gleichgeschlechtlichen Lebenspartners entfällt

mit Rechtskraft der Entscheidung, welche die Lebenspartnerschaft aufhebt (§ 15 Abs. 1 LPartG, sog. Entpartnerung);[52]

nach § 10 Abs. 3 LPartG, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers

die Voraussetzungen für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 LPartG nach Wahrung der dort genannten Aufhebungsfristen gegeben waren und der Erblasser die Aufhebung beantragt oder ihr zugestimmt hatte (Nr. 1) oder
der Erblasser einen Antrag auf Aufhebung wegen unzumutbarer Härte nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 LPartG gestellt hatte und dieser Antrag begründet war (Nr. 2).

Auch wenn das Erb- und Pflichtteilsrecht nach § 10 Abs. 3 LPartG erlischt, kann sich ein Anspruch auf nachpartnerschaftlichen Unterhalt ergeben (§§ 10 Abs. 3 S. 2, 16 LPartG, § 1586b BGB).

[52] Eingehend dazu D. Kaiser, FamRZ 2002, 866; P. Weber, ZFE 2002, 250.

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