Rz. 33
Das Erb- und damit auch das Pflichtteilsrecht des überlebenden gleichgeschlechtlichen Lebenspartners entfällt
▪ | mit Rechtskraft der Entscheidung, welche die Lebenspartnerschaft aufhebt (§ 15 Abs. 1 LPartG, sog. Entpartnerung);[52] | ||||
▪ | nach § 10 Abs. 3 LPartG, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers
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Auch wenn das Erb- und Pflichtteilsrecht nach § 10 Abs. 3 LPartG erlischt, kann sich ein Anspruch auf nachpartnerschaftlichen Unterhalt ergeben (§§ 10 Abs. 3 S. 2, 16 LPartG, § 1586b BGB).
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